$ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung. 305
geschlossene Vertrag. Der vielbesprochene englisch -amerikanische
Vertrag vom 12. Januar 1897 ist durch den Senat der Vereinigten
Staaten am 5. Mai desselben Jahres abgelehnt worden.
Dagegen wurde eine neue Periode der allgemeinen Schieds-
verträge durch den zwischen Frankreich und Großbritannien am
14. Oktober 1903 abgeschlossenen Vertrag eröffnet.” Unter aus-
drücklichem Hinweis auf Art. 19 der Haager Konvention (unten 4)
bestimmt dieser Vertrag:
„Art. 1. Streitigkeiten rechtlicher Natur oder über die Aus-
legung der zwischen den Unterzeichnern bestehenden Verträge,
die zwischen den Unterzeichnern entstehen und auf diploma-
tischem Wege nicht erledigt werden konnten, werden dem
Ständigen Schiedsgerichtshof im Haag, der durch die Konvention
vom 29. Juli 1899 eingesetzt worden ist, zur Entscheidung
unterbreitet, vorausgesetzt, daß sie weder die Lebensinteressen
noch die Unabhängigkeit des Vertragschließenden in Frage stellen
noch die Interessen dritter Mächte berühren.
Art. 2. In jedem Einzelfall werden die Vertragschließenden,
ehe sie sich an den Ständigen Schiedsgerichtshof wenden, einen
besonderen Schiedsvertrag schließen, in dem der Streitgegen-
stand, der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die
einzuhaltenden Fristen für die Bildung des Schiedsgerichtes und
für das Verfahren bestimmt werden.
Art. 3. Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren,
von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, geschlossen.“
Nach dem Muster dieses Vertrages ist in den nächsten
Monaten eine ganze Reihe weiterer allgemeiner Schiedsverträge
zwischen den verschiedenen Mächten zustande gekommen. So
zwischen Frankreich einerseits, Italien (25. Dezember 1903),
Spanien, Schweden und Norwegen, der Schweiz anderseits; Groß-
6) Abgedruckt (mit der diplomatischen Korrespondenz) N.R.G. 2. s.
XXVIII 90.
7) Vergl. Mörignhac, R.G. X 799. Abgedruckt bei Fleisch-
mann N. 340.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 20