Full text: Das Völkerrecht.

308 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
fällt in zwei Abschnitte: die echriftliche Vorbereitung (instruction) 
und die mündliche Verhandlung (döbate),. Die Entscheidung wird 
mit Stimmenmehrheit gefällt und muß mit Gründen versehen 
werden. Der verkündete und zugestellte Schiedsspruch erledigt 
im allgemeinen endgültig die Streitsache;- doch können die Parteien 
sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die Nachprüfung (revision) 
des Schiedsspruches zu beantragen. Diese kann nur auf neu her- 
vorkommende Tatsachen gestützt werden. Sie geht an das Gericht, 
das den Spruch abgegeben hat, und wird von diesem erledigt. 
Der Spruch bindet nur die Streitteile, die den Schiedsvertrag ge- 
schlossen haben; handelt es sich aber um die Auslegung eines 
Vertrages, an dem auch dritte Mächte beteiligt sind, so haben 
diese das Recht der Intervention. Jeder Teil trägt seine eigenen 
Kosten und, zu gleichen Teilen, die Kosten des Schiedsverfahrens. 
Die Artikel 58 bis 61 enthalten die allgemeinen Bestimmungen. 
III. Zu den friedliehen Mitteln der Durehsetzung eines behaupteten 
Anspruches gehört aber aueh die Selbsthilfe, die sieh als unmittelbare 
Gewalt oder als indirekter Zwang darstellen kann. Das Eigenartige 
dieser beiden Formen der Selbsthilfe besteht darin, daß sie den Kriegs- 
zustand mit seinen Reehtsfolgen nicht erzeugen. 
1. Die Selbsthilfe kann als Einzel- oder Kollektivintervention 
der beteiligten Mächte zu einer Besetzung des Gebietes des im Un- 
reeht befindlichen Staates oder auch zu einer Blockierung seiner 
Küsten führen. 
a) Beispiele für die erstere Maßregel bietet die Besetzung 
Kretas durch die Großmächte im Jahre 1897; das Vorgehen der 
Mächte in China seit dem Sommer 1900; die Flottenkundgebung 
Frankreichs vor Mytilene im Jahre 1902;° das Vorgehen Deutsch- 
lands, Großbritanniens und Italiens gegen Venezuela (oben $ 24 V 4). 
Da diese bewaffnete Intervention den Kriegszustand nicht erzeugt, 
kommen auch die Rechtsregeln des Kriegsrechts nicht zur Anwendung. 
b) Die Friedensblockade (le blocus pacifique) ist seit 
den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts von großen Seemächten 
  
9) Dazu Moucharville, R. G. IX 677.
	        
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