838. Die nicht-kriegerische Erledigung. 3ll
des Völkerrechts begrifflich aus. Die Unbilligkeit wird zumeist in
einer differenziellen Behandlung des sich beschwerenden Staates,
also darin bestehen, daß dieser schlechter behandelt wird als die
übrigen Staaten. Als ein im heutigen Staatenverkehr praktisch
besonders wichtiger Fall der Vergeltung erscheint der sogenannte
Zollkrieg. So können nach $10 Abs.1 des Deutschen Zolltarif-
gesetzes vom 25. Dezember 1902 (R.G.Bl: S.303): „zollpflichtige
Waaren, welche aus Staaten herstammen, in welchen deutsche
Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als
diejenigen anderer Länder, neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem
Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur
Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmässig zoll-
freie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem
Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden.“ Über
die Anwendung des Vergeltungszolles (auf Grund des Zolltarif-
gesetzes vom 15. Juli 1879) auf Haiti vergleiche man die Verord-
nung vom 17. April 1901 R.G.Bl. S. 121. Auch der Ausschluß
fremder Staatspapiere von dem amtlichen Börsenverkehr und die
‘Verschärfung des Paßzwanges haben in den letzten Jahren eine
Rolle gespielt.
b) Die Anordnung der Vergeltung ist stets Sache der Staats-
gewalt. Sie kann durch die nationale Gesetzgebung an bestimmte
‘Voraussetzungen gebunden sein. So verfügt Artikel 31 des Ein-
führungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche: „Unter
Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichs-
kanzlers bestimmt werden, dass gegen einen ausländischen Staat
‚sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs-
recht zur Anwendung gebracht wird.“ Vergl. ferner $ 24 E. G.
zur Zivilprozeßordnung, $ 5 Abs. 2 der Konkursordnung, $ 64
Abs. 3 der Gewerbeordnung.
c) Es wird ferner, so auch in den von dem Deutschen Reich
'mit den mittel- und südamerikanischen Staaten geschlossenen Ver-
trägen, die Anwendung der Vergeltung vielfach ausdrücklich ein-
geschränkt.