8 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 313
philosophischer Entwurf. 1. Aufl. 1795, 2. Aufl. 1796. Dazu ins-
besondere Staudinger, Kants Traktat zum ewigen Frieden. Ein
Jubiläumsepilog. In Vaihingers Kantstudien I. Heft 3.
Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver-
breiteten Friedensvereine bot sich eine lohnende Doppelaufgabe:
einerseits die Bildung eines ständigen Staatengerichtshofes mit
fakultativer Kompetenz (oben & 38 II 4), andrerseits die Kodi-
fizierung des Kriegsrechtes. Die folgerichtige Auffassung, daß der
Krieg, der wichtigste Staatenbildner, die „erste und älteste Form
des völkerrechtlichen Verkehrs“ (Jellinek), ein Rechtsverhältnis
darstellt, daß er eine Summe von Rechten und Pflichten zwischen
den Kriegführenden untereinander und zwischen ihnen und den
neutralen Staaten erzeugt, wird mehr als jede andere von den
Friedensvereinen vorgeschlagene Maßregel dazu beitragen, die Übel
des Krieges auf ein verhältnismäßig geringes Maß zurückzuführen.
II. Krieg ist der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder
mehrerer Staaten.
1. Subjekte des Krieges und der dadurch begründeten Rechts-
verhältnisse können mithin nur souveräne Staaten als die selbständigen
Träger völkerreehtlicher Berechtigungen und Verpfliehtungen sein.
Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent-
fernten, unter selbständiger Verwaltung stehenden Kolonien) kann
das Recht zur selbständigen Kriegführung von ihrem Mutterlande
der Ausübung nach übertragen werden.
Einzelne Staatsbürger, welche die Waffen gegen einen fremden
Staat ergreifen, werden nach Strafrecht und Standrecht, nicht nach
Völkerrecht behandelt (Schill 1809).
Die Auflehnung der Staatsbürger gegen ihre eigene Staats-
gewalt (der Bürgerkrieg) ist nicht Krieg im völkerrechtlichen Sinne
des Wortes und erzeugt daher insbesondere nicht die Rechte und
Pflichten der Neutralität.
Dasselbe gilt von dem Kampfe der Teilstaaten einer Real-
union oder eines Bundesstaates, sei eg untereinander, sei es gegen
die. Zentralgewalt. Dagegen ist Krieg im völkerrechtlichen Sinne