Full text: Das Völkerrecht.

8 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 313 
philosophischer Entwurf. 1. Aufl. 1795, 2. Aufl. 1796. Dazu ins- 
besondere Staudinger, Kants Traktat zum ewigen Frieden. Ein 
Jubiläumsepilog. In Vaihingers Kantstudien I. Heft 3. 
Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver- 
breiteten Friedensvereine bot sich eine lohnende Doppelaufgabe: 
einerseits die Bildung eines ständigen Staatengerichtshofes mit 
fakultativer Kompetenz (oben & 38 II 4), andrerseits die Kodi- 
fizierung des Kriegsrechtes. Die folgerichtige Auffassung, daß der 
Krieg, der wichtigste Staatenbildner, die „erste und älteste Form 
des völkerrechtlichen Verkehrs“ (Jellinek), ein Rechtsverhältnis 
darstellt, daß er eine Summe von Rechten und Pflichten zwischen 
den Kriegführenden untereinander und zwischen ihnen und den 
neutralen Staaten erzeugt, wird mehr als jede andere von den 
Friedensvereinen vorgeschlagene Maßregel dazu beitragen, die Übel 
des Krieges auf ein verhältnismäßig geringes Maß zurückzuführen. 
II. Krieg ist der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder 
mehrerer Staaten. 
1. Subjekte des Krieges und der dadurch begründeten Rechts- 
verhältnisse können mithin nur souveräne Staaten als die selbständigen 
Träger völkerreehtlicher Berechtigungen und Verpfliehtungen sein. 
Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent- 
fernten, unter selbständiger Verwaltung stehenden Kolonien) kann 
das Recht zur selbständigen Kriegführung von ihrem Mutterlande 
der Ausübung nach übertragen werden. 
Einzelne Staatsbürger, welche die Waffen gegen einen fremden 
Staat ergreifen, werden nach Strafrecht und Standrecht, nicht nach 
Völkerrecht behandelt (Schill 1809). 
Die Auflehnung der Staatsbürger gegen ihre eigene Staats- 
gewalt (der Bürgerkrieg) ist nicht Krieg im völkerrechtlichen Sinne 
des Wortes und erzeugt daher insbesondere nicht die Rechte und 
Pflichten der Neutralität. 
Dasselbe gilt von dem Kampfe der Teilstaaten einer Real- 
union oder eines Bundesstaates, sei eg untereinander, sei es gegen 
die. Zentralgewalt. Dagegen ist Krieg im völkerrechtlichen Sinne
	        
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