Full text: Das Völkerrecht.

314 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
möglich zwischen den Gliedern einer Personalunion oder eines 
Staatenbundes. 
2. Die Aufständischen können, wenn sie einen Teil des Staats- 
gebietes tatsächlich besetzt halten und geordnet verwalten, sowie 
regelmäßige Verbindungen mit den tbrigen Staaten zu unterhalten 
in der Lage sind, als kriegführende Macht (partie belligörante) an- 
erkannt werden. 
Die Anerkennung bindet nur den anerkennenden Staat; sie 
verpflichtet ihn vor allem zur Neutralität. Sie verpflichtet aber 
auch die anerkannte Partei, sich den Rechtsregeln des Völkerrechts 
zu unterwerfen. Vorzeitige Anerkennung (wenn deren Voraus- 
setzungen noch nicht vorliegen) erscheint als völkerrechtswidrige 
Intervention (oben $ 7 II).? 
3. Halbsouveräne Staaten haben das Kriegsrecht nur auf Grund 
besonderer Vereinbarungen mit dem schtitzenden Staat oder auf rund 
eines besonderen Gewohnheitsreehtes (oben 8 6 IV 1). 
So hat Ägypten eine Reihe von selbständigen Kriegen in 
Afrika geführt. Bulgarien hat 1885 anerkannt, daß es das Recht 
der Kriegführung nicht habe. 
4. Der Krieg des geschützten Staates gegen den Schutzstaat muß 
dagegen stets als innerer Kampf betrachtet werden, der den nicht be- 
telligten Mächten die Pflicht der Neutrulität nicht auferlegt.’ 
5. Dauernd neutralisierte Staaten haben, vom Notstand ab- 
gesehen, das Recht der Kriegführung nicht (oben 8 6 II). 
Genauer gesprochen: Der von dem neutralisierten Staate 
ausgehende Angriff hat alle die Rechtswirkungen, die mit dem 
Ausbruch des Krieges verbunden sind; aber der neutralisierte Staat 
verletzt eben durch den Beginn der Feindseligkeiten die ihm auf- 
  
2) Föraud-Giraud, R. G. III 277. — Vergl. die Verhandlungen 
des Instituts für Völkerrecht von 1900 (Annuaire XVII). 
3) Sehr bestritten; vergl. Fauchille, R. G. II 156, Föraud- 
Giraud, R.G.11295; dagegen Brusa, R.G.IV 157, Rivier, Principes II 
209, Fedozzi, R. J. XXVIII 591, Despagnet, Essai sur le protectorat. 
1896, 8. 336, 372.
	        
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