Full text: Das Völkerrecht.

83. Geschichte des Völkerrechts. 19 
unterwarf und. dieses für einen Bestandteil seines nationalen Rechtes 
erklärte. 
2. Die Rechtsregeln über die Stellung der neutralen Mächte 
im Seekriege erhielten eine wichtige Weiterbildung durch die 
„bewaffnete Neutralität‘, die während des Krieges Englands gegen 
seine nordamerikanischen Kolonien unter russischer Führung gegen 
Englands Übergriffe zur See zustande gekommen war. Die De- 
klaration der Kaiserin Katharina II. von Rußland vom 28. Februar 
(10. März) 1780 an die Höfe von London, Versailles und Madrid 
enthielt folgende Rechtssätze: 
a) Daß die neutralen Schiffe ungehindert von Hafen zu Hafen 
und die Küsten der kriegführenden Staaten entlang fahren 
dürfen ; 
b) daß die den Untertanen der kriegführenden Mächte ge- 
hörigen Güter (ausgenommen Kriegskonterbande) auf neu- 
tralen Schiffen frei sein sollen (frei Schiff, frei Gut); 
c) daß hinsichtlich des Begriffes der Kriegskonterbande der 
Handelsvertrag Rußlands mit England von 1766 maßgebend 
und auf alle kriegführenden Staaten ausgedehnt sein soll. 
(Danach gelten nur Waffen, Munition [mit Einschluß von 
Schwefel und Salpeter| und Ausrüstungsgegenstände für 
Soldaten, also unmittelbare Kriegsbedürfnisse, als Konter- 
bande); 
d) daß ein Hafen nur dann als blockiert gelte, wenn infolge 
von Vorkehrungen der Macht, die den Hafen mit nahe 
genug herangeführten und dort stationierten Schiffen 
attackiert, die Einfahrt in diesen mit augenscheinlicher 
Gefahr verbunden ist; 
e) daß diese Grundsätze in den Prozessen und Urteilen über 
die Legalität der Prisen zur Anwendung kommen sollen. 
Auf Grund dieser Deklaration entstand die erste „bewaffnete 
Neutralität“ als Bündnis von acht Seemächten (Rußland, Dänemark, 
Schweden, Niederlande, Preußen, Österreich, Portugal, beide 
Sizilien), um den Handel der Neutralen gegen die Übergriffe der 
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