83. Geschichte des Völkerrechts. 19
unterwarf und. dieses für einen Bestandteil seines nationalen Rechtes
erklärte.
2. Die Rechtsregeln über die Stellung der neutralen Mächte
im Seekriege erhielten eine wichtige Weiterbildung durch die
„bewaffnete Neutralität‘, die während des Krieges Englands gegen
seine nordamerikanischen Kolonien unter russischer Führung gegen
Englands Übergriffe zur See zustande gekommen war. Die De-
klaration der Kaiserin Katharina II. von Rußland vom 28. Februar
(10. März) 1780 an die Höfe von London, Versailles und Madrid
enthielt folgende Rechtssätze:
a) Daß die neutralen Schiffe ungehindert von Hafen zu Hafen
und die Küsten der kriegführenden Staaten entlang fahren
dürfen ;
b) daß die den Untertanen der kriegführenden Mächte ge-
hörigen Güter (ausgenommen Kriegskonterbande) auf neu-
tralen Schiffen frei sein sollen (frei Schiff, frei Gut);
c) daß hinsichtlich des Begriffes der Kriegskonterbande der
Handelsvertrag Rußlands mit England von 1766 maßgebend
und auf alle kriegführenden Staaten ausgedehnt sein soll.
(Danach gelten nur Waffen, Munition [mit Einschluß von
Schwefel und Salpeter| und Ausrüstungsgegenstände für
Soldaten, also unmittelbare Kriegsbedürfnisse, als Konter-
bande);
d) daß ein Hafen nur dann als blockiert gelte, wenn infolge
von Vorkehrungen der Macht, die den Hafen mit nahe
genug herangeführten und dort stationierten Schiffen
attackiert, die Einfahrt in diesen mit augenscheinlicher
Gefahr verbunden ist;
e) daß diese Grundsätze in den Prozessen und Urteilen über
die Legalität der Prisen zur Anwendung kommen sollen.
Auf Grund dieser Deklaration entstand die erste „bewaffnete
Neutralität“ als Bündnis von acht Seemächten (Rußland, Dänemark,
Schweden, Niederlande, Preußen, Österreich, Portugal, beide
Sizilien), um den Handel der Neutralen gegen die Übergriffe der
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