Full text: Das Völkerrecht.

320 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Die diplomatischen Beziehungen werden abgebrochen; der 
eigene Gesandte wird abberufen, dem Gesandten des (Gegners 
werden die Pässe zugestellt, den Konsuln wird (zumeist, aber 
nicht notwendig) das Exequatur entzogen und die Vertretung der 
Interessen der Staatsangehörigen den Vertretern einer befreundeten 
Macht übertragen. 
Die mit dem Gegner geschlossenen Verträge werden aufge- 
hoben, soweit sie nicht gerade für den Fall des Krieges ab- 
geschlossen sind (oben $ 21 IV 3). 
Den Staatsangehörigen des Gegners kann der Eintritt in das 
Staatsgebiet versagt werden; die auf dem Staatsgebiet weilenden 
Angehörigen des Gegners können, soweit nicht besondere Verein- 
barungen im Wege stehen, im Lande zurückgehalten oder aber 
ausgewiesen werden (Xenelasie). Bleiben sie im Lande, so werden 
sie von ihrem Heimatsstaat unter den Schutz einer befreundeten 
Macht gestellt. Der vertragsmäßige Ausschluß des Rechts zur Aus- 
weisung der gegnerischen Staatsangehörigen findet sich beispiels- 
weise in Art. 11 des deutschen Freundschafts- usw. Vertrags mit 
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 171): 
„Wenn (was Gott verhüten wolle) der Friede zwischen den 
beiden Hohen kontrahirenden Theilen gestört werden sollte, so soll 
den Angehörigen des einen Staates, welche zu der Zeit in dem 
Gebiete des anderen sich befinden, der Aufenthalt daselbst und der 
Betrieb ihres Berufs oder Gewerbes gestattet bleiben, ohne dass sie 
auf irgend welche Art, insbesondere durch ausserordentliche Steuern, 
Leistungen oder Kontributionen, welche nicht zugleich alle An- 
gehörigen des Landes treffen, belästigt werden, und der volle Genuss 
ihrer Freiheit und ihrer Güter soll ihnen gelassen werden, solange 
sie sich keiner Verletzung der Landesgesetze schuldig machen.“ 
„Wenn dieselben aber vorziehen sollten, während des Kriegs- 
zustandes das Land zu verlassen, so soll ihnen das gleichfalls ge- 
stattet sein, und sie sollen demgemäss ungehindert ihre .Geschäfte 
ordnen, über ihr Eigenthum verfügen und den Erlös ohne Abzug 
mitführen können. In diesem Falle wird ihnen ein Geleitsbrief
	        
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