839. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 321
ertheilt werden, um sich in einem Hafen, den sie nach ihrer Wahl
selbst bezeichnen mögen, einzuschiffen, vorausgesetzt, dass derselbe
vom Feinde weder besetzt noch blockiert ist, noch ihre eigene
Sicherheit oder die des Staates die Abreise über diesen Hafen ver-
bietet, in welchem Falle dieselbe stattfinden wird, wie und wo
es geschehen kann.“
Frankreich hat 1870 die auf französischem Gebiet weilenden
Deutschen (angeblich etwa 100000, davon 40000 in Paris) aus-
gewiesen; dagegen ist eine Ausweisung der gegnerischen Staats-
angehörigen während des türkisch-russischen Krieges von 1877,
während des chinesisch-japanischen Krieges 1894, während des
spanisch-amerikanischen Krieges von 1898 und während des
jetzigen russisch-japanischen Krieges nicht erfolgt.’
e) In völkerrechtlieher Beziehung auf das Verhältnis der krieg-
führenden zu den übrigen Mächten.
Vergl. darüber unten $ 42.
VI. Die Beendigung des Kriegszustandes.°®
1. Sie erfolgt entweder:
a) Formlos dureh Einstellung der Feindseligkeiten von beiden
Seiten oder dureh Unterjochung des Gegners (Eroberung,
debellatio oder subjugatlo).
Damit hat dieser aufgehört, als Staat, mithin als völkerrecht-
liches Rechtssubjekt, zu existieren. In diesem Fall können Ab-
machungen oder „Kapitulationen“ über die Person des bisherigen
Herrschers, sein Vermögen, das geschlagene Heer usw. vorangehen,
die den Friedensschluß ersetzen. Beispiele bieten die mit Hannover
von Preußen am 29. Juni 1866 zu Langensalza geschlossene Kapi-
tulation, sowie die Vereinbarung zwischen den englischen Generälen
und den Burenführern vom 31. Mai 1902.
b) Oder in förmlicher Weise durch Abschluß und Ratifikation des
Friedensvertrages.
7) Vergl. R.G.1468, 11 577.
8) v. Kirchenheim, H.H. IV 791.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. >]