Full text: Das Völkerrecht.

326 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
2. Als dauernd neutralisierte Gebietsteile sind zu erwähnen: 
a) Die ehemaligen sardinisehen Gebiete von Chablaix und Faueigny 
(oben 8 8 III 3). 
b) Die internationalen Ströme, so insbesondere die Donau, der 
Kongo und der Niger (oben 8 27 II und III). 
e) Der SBuezkanal (oben 8 27 IV 1). 
Über den Panamakanal vergl. oben $ 27 IV 2. 
d) Nach dem Vertrag der Großmächte mit Griechenland vom 
14. November 1863 dürfen sich in den Gewässern der ionisehen 
Inseln keine Kriegsschiffe, auf den Inseln selbst keine Truppen 
aufhalten; die Festungen werden gesehleift. 
Der Londoner Vertrag vom 22. März 1864 hat diese „avantages 
d’une paix perpötuelle* auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre 
Dependenzen beschränkt. 
e) Nach dem Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 29 Abs. 6 
sind die montenegrinischen Gewässer den Kriegsschiffen aller 
Nationen verschlossen. 
I. Die Anwendung von Gewalt, insbesondere von Waffengewalt, 
ist nur der Kriegsmaeht, also den bewaffneten Streitkräften (forees 
militaires) der Kriegführenden und nur gegen die Kriegsmacht des 
Gegners gestattet. Nur die Kriegsmacht hat den sogenannten „‚aktiven 
und passiven Kriegsstand‘‘. 
1. Kriegsmaeht ist die gesamte organisierte Wehrkraft des Staates, 
die unter staatlicher Leitung steht und durch 4ußerliehe Abzeichen 
kenntlich gemacht ist. 
Den Gegensatz zu der Kriegsmacht bildet die friedliche Bevölke- 
rung des Landes. Ihr gegenüber ist die Waffengewalt ausgeschlossen ; 
und umgekehrt sind Feindseligkeiten, die ein Angehöriger der fried- 
liehen Bevölkerung gegen die Kriegsmacht des Gegners begeht, als 
gemeine Verbrechen nach dem maßgebenden Strafrecht oder Stand- 
reeht zu bestrafen. 
Proklamation des Königs von Preußen vom 11. August 1870: 
„Ich führe Krieg mit den französischen Soldaten und nicht mit 
den Bürgern Frankreichs. Diese werden demnach fortfahren, einer 
vollkommenen Sicherheit ihrer Person und ihres Eigentums zu ge-
	        
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