Full text: Das Völkerrecht.

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 327 
nießen, und zwar so lange als sie mich nicht selbst durch feind- 
liche Unternehmungen gegen die deutschen Truppen des Rechtes 
berauben werden, ihnen meinen Schutz angedeihen zu lassen.“ 
Die Grenze ist nicht immer leicht zu ziehen und die 
Meinungen gehen noch vielfach auseinander. Napoleon L hat 1813 
das Lützowsche Freikorps nicht als Bestandteil der Kriegsmacht 
anerkannt. Während des deutsch-französischen Krieges waren es 
besonders die Franktireurs, deren Rechtsstellung erbitterte Streitig- 
keiten verursachte. Maßgebend kann nur sein, ob die Freischaren 
(die „Irregulären“), die neben den Soldaten diese in der Krieg- 
führung unterstützen, organisiert sind oder nicht; d. h. ob sie der 
regulären Kriegsmacht angegliedert und unter deren Oberleitung 
gestellt sind, oder ob sie ausschließlich auf eigene Faust den ein- 
gedrungenen Gegner bekämpfen (Andreas Hofer 1809 in Tirol). Es 
muß aber ferner gefordert werden, daß die erfolgte Eingliederung 
der Freischaren, wenn auch nicht durch vollständige Uniformierung, 
so doch durch deutlich erkennbare Abzeichen ersichtlich gemacht 
wird. In diesem Fall genießen auch die Freischaren die Rechte 
der Soldaten. 
Daher hat die neuere Landesgesetzgebung auch den Land- 
sturm militärisch organisiert. Vergl. das deutsche Reichsgesetz über 
den Landsturm vom 12. Februar 1875 (R.G.Bl. S.63), sowie das 
an dessen Stelle getretene Gesetz betr. Änderungen der Wehrpflicht 
vom 11. Februar 1888 (R.G.Bl. S.11) 85 23 bis 34. 
Auf diesen Standpunkt hat sich auch das Haager Abkommen 
vom 29. Juli 1899 gestellt. Bei Bestimmung „des Begriffes Kriegs- 
partei“ (belligörant) sagt Art. 1: 
„Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges 
gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und 
das Freiwilligencorps unter folgenden Bedingungen: 
1. Daß jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten 
seiner Untergebenen verantwortlich ist; 
2. dass sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Ab- 
zeichen tragen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.