Full text: Das Völkerrecht.

328 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
3. dass sie die Waffen offen führen; 
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und Kriegs- 
gebräuche beobachten. 
In den Staaten, in denen die Milizen oder Freiwilligencorps 
das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese 
unter der Bezeichnung „Heer“ einbegriffen.“ 
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bezüglich der nicht 
militärisch organisierten Bevölkerung, die sich zum Schutze des 
Vaterlandes gegen den herandrängenden Feind oder gegen die das 
Land bereits besetzthaltende feindliche Kriegsmacht erhebt (die 
levdee en masse). Das Haager Abkommen von 1899 hat die 
Streitfrage nur zum Teil entschieden, da zwischen den Interessen 
der großen Militärmächte und denjenigen der kleinen Staaten, die, 
wie insbesondere die schweizerische Eidgenossenschaft, auf die 
Massenerhebung des Volkes nicht verzichten wollten, eine Vermitt- 
lung nicht möglich war. Das Abkommen bestimnit in Art. 2: 
„Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim 
Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen 
greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit 
gehabt zu haben, sich nach Art.1 zu organisieren, wird als Kriegs- 
partei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges 
beobachtet.“ 
Damit ist die nichtorganisierte Massenerhebung anerkannt, 
aber nur, so lange das Gebiet von der feindlichen Macht noch 
nicht besetzt ist. Über die Massenerhebung gegenüber dem bereits 
eingedrungenen Feinde sagen die vereinbarten Rechtsregeln nichts. 
Und doch ist die Frage von größter Wichtigkeit. Handelt es sich 
doch darum, ob der bewaffnete Bürger als Soldat nach Kriegs- 
recht oder als Mörder nach gemeinem Strafrecht und Standrecht 
behandelt werden soll. Nur eine Ablehnung der Entscheidung ist 
es, wenn die Vertragsmächte erklären, daß auch in den durch 
das Abkommen nicht entschiedenen Fällen nicht die Willkür der 
militärischen Befehlshaber, sondern die Grundsätze des Völkerrechts 
maßgebend sein sollen, „wie sie sich aus den unter gesitteten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.