328 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
3. dass sie die Waffen offen führen;
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und Kriegs-
gebräuche beobachten.
In den Staaten, in denen die Milizen oder Freiwilligencorps
das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese
unter der Bezeichnung „Heer“ einbegriffen.“
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bezüglich der nicht
militärisch organisierten Bevölkerung, die sich zum Schutze des
Vaterlandes gegen den herandrängenden Feind oder gegen die das
Land bereits besetzthaltende feindliche Kriegsmacht erhebt (die
levdee en masse). Das Haager Abkommen von 1899 hat die
Streitfrage nur zum Teil entschieden, da zwischen den Interessen
der großen Militärmächte und denjenigen der kleinen Staaten, die,
wie insbesondere die schweizerische Eidgenossenschaft, auf die
Massenerhebung des Volkes nicht verzichten wollten, eine Vermitt-
lung nicht möglich war. Das Abkommen bestimnit in Art. 2:
„Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim
Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen
greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit
gehabt zu haben, sich nach Art.1 zu organisieren, wird als Kriegs-
partei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges
beobachtet.“
Damit ist die nichtorganisierte Massenerhebung anerkannt,
aber nur, so lange das Gebiet von der feindlichen Macht noch
nicht besetzt ist. Über die Massenerhebung gegenüber dem bereits
eingedrungenen Feinde sagen die vereinbarten Rechtsregeln nichts.
Und doch ist die Frage von größter Wichtigkeit. Handelt es sich
doch darum, ob der bewaffnete Bürger als Soldat nach Kriegs-
recht oder als Mörder nach gemeinem Strafrecht und Standrecht
behandelt werden soll. Nur eine Ablehnung der Entscheidung ist
es, wenn die Vertragsmächte erklären, daß auch in den durch
das Abkommen nicht entschiedenen Fällen nicht die Willkür der
militärischen Befehlshaber, sondern die Grundsätze des Völkerrechts
maßgebend sein sollen, „wie sie sich aus den unter gesitteten