Full text: Das Völkerrecht.

840. Die einzelnen Kriegarechtssätze. 329 
Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlich- 
keit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens heraus- 
gebildet haben.“ Denn solche völkerrechtlichen Grundsätze, die 
von allen Seiten anerkannt wären, bestehen eben heute noch nicht. 
Die Militärmächte werden daran festhalten, der Bevölkerung, die 
sich in den von ihnen besetzten Gebieten der Kriegsmacht be- 
waffnet entgegenstellt, ohne den Voraussetzungen des Art. 1 zu 
entsprechen, die Eigenschaft der „Kriegspartei“ nach wie vor zu 
versagen. 
2. Neben den waffentragenden Soldaten stehen aber auch (außer 
dem Staatshaupte und den beim Heere befindlichen, aber die Waffen 
nieht tragenden männlichen Mitgliedern seiner Familie) die zur Kriegs- 
macht gehörenden und ihrer Disziplin unterworfenen, sowie die von 
ihr zugelassenen Niehtkombattanten unter dem Schutze des Völker- 
rechts. Sie haben den ‚‚passiven Kriegszustand‘‘, daher, wenn sie 
von dem Gegner festgenommen werden, Anspruch auf Behandlung als 
Kriegsgefangene. Der Waffengebrauch dagegen ist ihnen und gegen 
sie untersagt. 
Hierher gehören die Militärbeamten mit Einschluß der 
Feldgeistlichen; die zugelassenen Vertreter fremder Mächte; die 
Zeitungskorrespondenten, Lieferanten, Marketender; aber auch die 
bei dem Heer dienstlich weilenden nichtmilitärischen Beamten des 
kriegführenden Staates, besonders seine Minister. Vergl. Art. 3 
und 13 des Abkommens von 1899. 
3. Parlamentäre sowie die sie begleitenden Personen sind so 
lange unverletzlich, als sie ihre Rechtsstellung nieht mißbrauchen. 
Parlamentäre sind diejenigen Personen, die von einem der 
Kriegführenden beauftragt sind, mit dem Gegner zu unterhandeln. 
Das Abzeichen des Parlamentärs ist die weiße Fahne, Er kann 
von einem Trompeter, Hornisten oder Trommler, sowie von einem 
Fahnenträger. und einem Dolmetscher begleitet werden. Der Be- 
fehlshaber, an den der Parlamentär gesandt wird, ist nicht: ver- 
pflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle 
Maßregeln ergreifen, die erforderlich sind, um ihn zu verhindern,
	        
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