840. Die einzelnen Kriegarechtssätze. 329
Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlich-
keit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens heraus-
gebildet haben.“ Denn solche völkerrechtlichen Grundsätze, die
von allen Seiten anerkannt wären, bestehen eben heute noch nicht.
Die Militärmächte werden daran festhalten, der Bevölkerung, die
sich in den von ihnen besetzten Gebieten der Kriegsmacht be-
waffnet entgegenstellt, ohne den Voraussetzungen des Art. 1 zu
entsprechen, die Eigenschaft der „Kriegspartei“ nach wie vor zu
versagen.
2. Neben den waffentragenden Soldaten stehen aber auch (außer
dem Staatshaupte und den beim Heere befindlichen, aber die Waffen
nieht tragenden männlichen Mitgliedern seiner Familie) die zur Kriegs-
macht gehörenden und ihrer Disziplin unterworfenen, sowie die von
ihr zugelassenen Niehtkombattanten unter dem Schutze des Völker-
rechts. Sie haben den ‚‚passiven Kriegszustand‘‘, daher, wenn sie
von dem Gegner festgenommen werden, Anspruch auf Behandlung als
Kriegsgefangene. Der Waffengebrauch dagegen ist ihnen und gegen
sie untersagt.
Hierher gehören die Militärbeamten mit Einschluß der
Feldgeistlichen; die zugelassenen Vertreter fremder Mächte; die
Zeitungskorrespondenten, Lieferanten, Marketender; aber auch die
bei dem Heer dienstlich weilenden nichtmilitärischen Beamten des
kriegführenden Staates, besonders seine Minister. Vergl. Art. 3
und 13 des Abkommens von 1899.
3. Parlamentäre sowie die sie begleitenden Personen sind so
lange unverletzlich, als sie ihre Rechtsstellung nieht mißbrauchen.
Parlamentäre sind diejenigen Personen, die von einem der
Kriegführenden beauftragt sind, mit dem Gegner zu unterhandeln.
Das Abzeichen des Parlamentärs ist die weiße Fahne, Er kann
von einem Trompeter, Hornisten oder Trommler, sowie von einem
Fahnenträger. und einem Dolmetscher begleitet werden. Der Be-
fehlshaber, an den der Parlamentär gesandt wird, ist nicht: ver-
pflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle
Maßregeln ergreifen, die erforderlich sind, um ihn zu verhindern,