840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 331
niederzuwerfen. Aber auch in der Verwendung der als notwendig
erkannten Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht
gewisse, freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.*
Ausdrücklich bestimmt denn auch Art. 22 des Abkommens
von 1899: „Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht
in der Wahl der Mittel zur Beschädigung des Feindes.“ Im ein-
zelnen wäre folgendes zu bemerken:
1. Durch die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868
haben sich die Mächte verpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges
zwisehen ihnen für die Land- wie für die Seetruppen auf den Gebrauch
jedes Explosiv- Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu verzichten
(qui serait ou explosible ou charg&ö de matidres fulminantes ou in-
fiammables).
Die Verpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die
Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind;
und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich-
neten Staaten. Unterzeichnet haben Belgien, Österreich-Ungarn,
Bayern, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland,
Italien, die Niederlande, Persien, Portugal, Preußen und der Nord-
deutsche Bund, Rußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz,
die Türkei und Württemberg. Brasilien ist 1869 beigetreten.
2. Ausdrücklich untersagt Art. 23 des Abkommens von 1899:
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von An-
gehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres;
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt;
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird;
e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die
geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen;
4) A. Zorn, Kriegsmittel und Kriegführung im Landkrieg nach den
Bestimmungen der Haager Konferenz. Diss. 1902.
5) Vergl. Fleischmann 88.