Full text: Das Völkerrecht.

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 331 
niederzuwerfen. Aber auch in der Verwendung der als notwendig 
erkannten Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht 
gewisse, freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.* 
Ausdrücklich bestimmt denn auch Art. 22 des Abkommens 
von 1899: „Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht 
in der Wahl der Mittel zur Beschädigung des Feindes.“ Im ein- 
zelnen wäre folgendes zu bemerken: 
1. Durch die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 
haben sich die Mächte verpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges 
zwisehen ihnen für die Land- wie für die Seetruppen auf den Gebrauch 
jedes Explosiv- Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu verzichten 
(qui serait ou explosible ou charg&ö de matidres fulminantes ou in- 
fiammables). 
Die Verpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die 
Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind; 
und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich- 
neten Staaten. Unterzeichnet haben Belgien, Österreich-Ungarn, 
Bayern, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, 
Italien, die Niederlande, Persien, Portugal, Preußen und der Nord- 
deutsche Bund, Rußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz, 
die Türkei und Württemberg. Brasilien ist 1869 beigetreten. 
2. Ausdrücklich untersagt Art. 23 des Abkommens von 1899: 
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; 
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von An- 
gehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres; 
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden 
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt; 
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird; 
e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die 
geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen; 
  
4) A. Zorn, Kriegsmittel und Kriegführung im Landkrieg nach den 
Bestimmungen der Haager Konferenz. Diss. 1902. 
5) Vergl. Fleischmann 88.
	        
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