Full text: Das Völkerrecht.

840. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 333 
um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der 
Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, sowie die Krankenhäuser und 
Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu 
schonen, vorausgesetzt, daß diese Gebäude nicht zu militärischen 
Zwecken verwendet werden. Die Belagerten haben diese Gebäude 
mit besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen und diese vorher 
dem Belagerer bekanntzugeben. Dagegen braucht sich die Be- 
schießung nicht auf die Festungswerke zu beschränken, sondern 
kann sich auf die ganze Stadt ausdehnen. Vergl. Art. 25 bis 27 
des Abkommens von 1899. 
In das Abkommen nicht aufgenommen worden sind die beiden 
folgenden, während des deutsch-französischen Krieges lebhaft 
besprochenen Rechtsregeln: 
a) Die friedlichen Einwohner der belagerten Stadt, ins- 
besondere die Kranken, die Weiber und Kinder haben keinen 
Rechtsanspruch auf die Gewährung ungestörten Abzuges. 
b) Die diplomatischen Vertreter neutraler Mächte, die sich in 
der belagerten Stadt befinden, haben keinen Rechtsanspruch auf 
ungehemmten Verkehr mit ihren Absendestaaten. 
6. Städte und Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturm ge- 
nommen sind, dürfen nicht der Pliinderung preisgegeben werden 
(Art. 28 des Abkommens von 1899). 
7. Die Verwendung von Truppen, denen die europäische 
Zivilisation fremd geblieben ist, kann an sich nicht als völkerrechts- 
widrig betrachtet werden, verpflichtet aber den kriegführenden 
Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt über die Be- 
obachtung des Kriegsrechts durch diese Truppen zu wachen. Das 
Abkommen von 1899 enthält darüber keine Bestimmungen. 
8. Das Legen von Minen im Landkrieg, u. z. nicht bloß 
bei Belagerung und Verteidigung von Festungen und befestigten 
Plätzen, ist während des jetzigen russisch-japanischen Krieges in 
ausgedehntestem Umfang, ohne auf Widerspruch zu stoßen, zur 
Anwendung gebracht worden.
	        
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