334 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
9. Verbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen
Lande ist nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung
zur Empörung.
10. Repressalien (oben $ 38 II 2) sind im Kriege wie außer-
halb desselben gestattet; als solche sind selbstverständlich gerade
solche Mittel verwendbar, deren Anwendung sonst völkerrechts-
widrig wäre. Hierher gehört es, wenn während des deutsch-
französischen Krieges französische Notabeln auf Eisenbahntransporten
mitgeführt wurden, um verbrecherischen Angriffen, wie sie wieder-
holt stattgefunden hatten, zuvorzukommen.
IV. Die Beehtsstellung der Gefangenen.’
1. Die Gefangenschaft ist im heutigen Krieg nur Sicherheitshaft
mit Schonung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der
Gefangenen.
Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen
geraten sind, darf alle Maßregeln treffen, um sie am Entweichen
zu hindern; er darf sie auch mit angemessenen Arbeiten beschäf-
tigen, muß aber andrerseits für ihren ranggemäßen Unterhalt sorgen.
Die Entweichung des Gefangenen zieht kriminelle Bestrafung
nicht nach sich.
Den Kriegsgefangenen verbleibt ihr persönliches Eigentum,
mit Ausnahme der Waffen, Pferde und der Schriftstücke militärischen
Inhalts. Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen zukommenden
Sold erhalten, den ihre Regierung dann zurückzuerstatten hat.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in
der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen. Für die
Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben
Bestimmungen wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres.
Dasselbe gilt für Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von
Kriegsgefangenen. Vergl. Art. 4 bis 9, 17 bis 19 des Abkommens
von 1899.
7) Vergl. Romberg, Des belligörants et des prisonniers de guerre.
1894. Cros, Condition et traitement des prisonniers de guerre. 1900.