Full text: Das Völkerrecht.

8 3. Geschichte des Völkerrechts. 21 
Aus den politischen Bestimmungen sind hervorzuheben: die 
Schaffung des Königreichs der Niederlande, die Anerkennung der 
dauernden Neutralität der Schweiz und die Vereinbarung der 
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 (ergänzt durch die Wiener 
Schlußakte vom 15. Mai 1820). Die Neuregelung des Seekriegs- 
rechts wußte Einglands Krämerpolitik zu verhindern. Dennoch 
wurde das Völkerrecht weitergebildet: a) durch die Regelung der 
Rangordnung der Gesandten (unten $ 14); b) durch die grund- 
sätzliche Verdammung des Negerhandels zur See (unten $ 36); 
c) durch die grundsätzliche Anerkennung der freien Schiffahrt auf 
allen internationalen Strömen (unten $ 27). 
2. Die folgenden Jahrzehnte standen unter dem Zeichen der 
„Heiligen Allianz“, die auf den persönlichen Wunsch des Kaisers 
Alexander zunächst am 26. September 1815 zwischen den Herr- 
schern von Rußland, Österreich und Preußen geschlossen, bald 
auch fast die sämtlichen übrigen Fürsten Europas zur Aufrecht- 
erhaltung des europäischen Friedens vereinigte. Praktische Ver- 
wirklichung fand dieser Gedanke in dem Vierbund, der am 20. No- 
vember 1815 von Rußland, England, Preußen und Österreich ge- 
schlossen wurde; durch den Beitritt Frankreichs (auf dem Aachener 
Kongreß 1818) erweiterte sich dieses Bündnis zur „Pentarchie 
der Großmächte“, die fortan die Geschicke Europas zu bestim- 
men sich anmaßte. Im Namen des Legitimitätsprinzips sollte 
nicht nur die Aufrechterhaltung des neu geschaffenen Besitzstandes 
der Mächte (dessen „Legitimität‘“ denn doch in vielen Beziehungen 
mehr als bedenklich war) gesichert, sondern auch die innere Ord- 
nung der Staaten gegen revolutionäre Umtriebe gewahrt werden. 
Die Großmächte traten zur Beratung der gemeinsamen Angelegen- 
heiten Europas auf den Kongressen zu Aachen 1818, Troppau 1820 
Laibach 1821 und Verona 1822 zusammen. 
Als europäischer Areopag wollten sie die auftauchenden 
Streitigkeiten schlichten oder entscheiden und die gefährdete Ord- 
nung, wenn nötig, durch bewaffnete Intervention schützen. 
Österreichische Truppen rückten in Neapel und Sardinien (1821),
	        
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