Full text: Das Völkerrecht.

342 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der 
Kunst und Wissenschaft ist völkerrechtswidrig. 
d. Durch besondere Vereinbarung können gewisse bewegliche 
oder unbewegliche Sachen für unverletzlich erklärt (,,befriedet‘‘) 
werden. Dieses ist allgemein geschehen bezüglich der Feldlazarette 
(oben 840 V 4) sowie der von den internationalen Flußschiffahrts- 
kommissionen errichteten Schiffahrtsanstalten. !! 
Vergl. oben $ 27 UI über die Schiffahrtsanstalten an der 
Donau, dem Kongo, dem Suezkanal. Ein weiteres Beispiel bietet 
„die Neutralisierung* des Leuchtturms am Kap Spartel durch 
die Konventionen vom 31. Mai 1865 und 27. Januar 1892 (oben 
8 26 VA). 
6. In ganz allgemeiner Fassung bestimmt Art. 46, Abs. 1 
des Abkommens von 1899: 
„Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, 
das Privateigenthum, die religiösen Überzeugungen und die gottes- 
dienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.“ 
Vol. Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen 
den Kriegführenden tiber die Kriegführung geschlossenen Verträge, 
bereehtigen und verpflichten selbstverständlich wie jeder andere Staats- 
vertrag die vertragschließenden Teile. 
1. Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver- 
hältnisse, meist Kartelle genannt, so über die Neutralität gewisser 
Plätze, über die Behandlung von Parlamentären, den Austausch von 
Gefangenen, über den Post- und Telegraphenverkehr usw.; oder 
Verträge über einzelne militärische Verhältnisse, Kriegsverträge 
im engeren Sinn genannt, die dann meist von den Befehlshabern 
unmittelbar geschlossen werden können, ohne daß die Ratifikation 
durch das Staatshaupt hinzuzutreten braucht (oben $ 12 II 4). In 
diese Gruppe gehören Vereinbarungen über die Beerdigung von 
Gefallenen nach der Schlacht, über die Kapitulation von befestigten 
Plätzen, Schiffen oder Truppenkörpern, über die Erteilung von 
Schutz- oder Geleitbriefen, über die Räumung von Spitälern usw. 
  
11) Vergl. R.G. 1289.
	        
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