346 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
sein; denn für die Verletzung des Staatsvertrages hat nicht der
Kaper, sondern die ihn verwendende Regierung aufzukommen.
Soweit dagegen staatliche Kriegsschiffe durch Beiträge ein-
zelner Staatsbürger erbaut und ausgerüstet sind, oder soweit
Handelsschiffe vollständig in den Dienst der Kriegsmarine ihres
Staates gestellt, dieser also eingegliedert werden, gehören sie zur
organisierten Seewehr.® Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten
bereiten. Die von Preußen 1870 (vergl. den Erlaß vom 24. Juli)
geplante deutsche Freiwilligenflotte wäre keine Verletzung der
Pariser Deklaration gewesen; der gegen diesen Plan von Frankreich
erhobene Widerspruch wurde auch von den englischen Kronjuristen
für unbegründet erklärt. Dasselbe gilt von der 1878 geschaffenen
russischen freiwilligen Kreuzerflotte.
IN. Durch die dritte Konvention der Haager Konferenz vom
29. Juli 1899 sind die Grundsätze der Genfer Konvention auf den
Seekrieg ausgedehnt worden.‘
1. Die Lazarettschiffe, die den Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen Hilfe bringen, „sind zu achten und von der Weg-
nahme ausgeschlossen“.
Die Konvention unterscheidet drei Gruppen von solchen
Schiffen: je nachdem sie a) von dem kriegführenden Staate selbst
oder b) von Staatsangehörigen (Privatpersonen oder amtlich aner-
kannten Hilfsgesellschaften) des kriegführenden Staates oder c) von
Staatsangehörigen eines neutralen Staates ausgerüstet sind. Diese
Schiffe sind rechtzeitig mit ihrem Namen anzumelden; die der
zweiten und dritten Gruppe bedürfen einer amtlichen Bescheinigung
von seiten desjenigen Staates, dem sie angehören. Sie sind durch
weißen Anstrich und durch einen wagerechten grünen (erste
3) Guihöneuc, La marine auxiliaire, son avenir. 1900.
4) Vergl. Cauw6s, L’extension des principes de la Convention de
Gensve aux guerres maritimes. 1899. Fauchille, R.G. VI291. Bajer,
R. G. VIII 225. — Art. 10, der die Neutralen verpflichtete, die auf ihrem
Gebiete ausgeschifften Verwundeten usw. bis zur Beendigung des Krieges
zurückzubehalten, ist auf den Wunsch Englands aus der Konvention aus-
geschieden worden.