Full text: Das Völkerrecht.

346 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
sein; denn für die Verletzung des Staatsvertrages hat nicht der 
Kaper, sondern die ihn verwendende Regierung aufzukommen. 
Soweit dagegen staatliche Kriegsschiffe durch Beiträge ein- 
zelner Staatsbürger erbaut und ausgerüstet sind, oder soweit 
Handelsschiffe vollständig in den Dienst der Kriegsmarine ihres 
Staates gestellt, dieser also eingegliedert werden, gehören sie zur 
organisierten Seewehr.® Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten 
bereiten. Die von Preußen 1870 (vergl. den Erlaß vom 24. Juli) 
geplante deutsche Freiwilligenflotte wäre keine Verletzung der 
Pariser Deklaration gewesen; der gegen diesen Plan von Frankreich 
erhobene Widerspruch wurde auch von den englischen Kronjuristen 
für unbegründet erklärt. Dasselbe gilt von der 1878 geschaffenen 
russischen freiwilligen Kreuzerflotte. 
IN. Durch die dritte Konvention der Haager Konferenz vom 
29. Juli 1899 sind die Grundsätze der Genfer Konvention auf den 
Seekrieg ausgedehnt worden.‘ 
1. Die Lazarettschiffe, die den Verwundeten, Kranken und 
Schiffbrüchigen Hilfe bringen, „sind zu achten und von der Weg- 
nahme ausgeschlossen“. 
Die Konvention unterscheidet drei Gruppen von solchen 
Schiffen: je nachdem sie a) von dem kriegführenden Staate selbst 
oder b) von Staatsangehörigen (Privatpersonen oder amtlich aner- 
kannten Hilfsgesellschaften) des kriegführenden Staates oder c) von 
Staatsangehörigen eines neutralen Staates ausgerüstet sind. Diese 
Schiffe sind rechtzeitig mit ihrem Namen anzumelden; die der 
zweiten und dritten Gruppe bedürfen einer amtlichen Bescheinigung 
von seiten desjenigen Staates, dem sie angehören. Sie sind durch 
weißen Anstrich und durch einen wagerechten grünen (erste 
  
3) Guihöneuc, La marine auxiliaire, son avenir. 1900. 
4) Vergl. Cauw6s, L’extension des principes de la Convention de 
Gensve aux guerres maritimes. 1899. Fauchille, R.G. VI291. Bajer, 
R. G. VIII 225. — Art. 10, der die Neutralen verpflichtete, die auf ihrem 
Gebiete ausgeschifften Verwundeten usw. bis zur Beendigung des Krieges 
zurückzubehalten, ist auf den Wunsch Englands aus der Konvention aus- 
geschieden worden.
	        
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