Full text: Das Völkerrecht.

350 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Zur Wegnahme genügt nicht, daß das nach einem blockierten 
Hafen bestimmte Schiff auf die Fahrt ausgelaufen ist; es muß 
vielmehr bereits in den Machtbereich des Blockadegeschwaders 
gelangt sein. Doch muß das Schiff vor der Wegnahme, wenn ihm 
die Generalnotifikation unbekannt geblieben ist, auf die bestehende 
Blockade besonders aufmerksam gemacht worden sein (Spezial- 
notifikation); die erfolgte Mitteilung wird meist durch Eintragung 
in die Schiffspapiere beurkundet. Diese mildere Übung wurde auch 
von den Vereinigten Staaten 1898 befolgt. Gelungene Durch- 
brechung der Blockade beweist, daß diese nicht effektiv gewesen 
ist, erzeugt daher für den Blockierenden keinerlei Anspruch. Die 
Lehre von der „einheitlichen Reise* muß auch hier (unten $ 42 
IV 3) zurückgewiesen werden. Hat das Schiff die Blockade 
glücklich durchbrochen, und wird es später auf der Weiterfahrt 
oder auf der Rückfahrt aufgegriffen, so darf es nicht mit Beschlag 
belegt werden. Die Mannschaft des kondemnierten Schiffes wird 
nicht kriegsgefangen, kann aber bis zur Beendigung des Verfahrens 
zurückbehalten werden. 
Gestattet ist der amtliche Verkehr der neutralen Mächte mit 
ihren Agenten. Auch wird den Kriegsschiffen der neutralen Mächte 
meist die Durchfahrt bewilligt. 
4. Die Blockade wird aufgehoben (nieht nur unterbrochen), 
sobald aus irgend einem nicht bloß vorübergehenden Grunde ihre 
Effektivität entfällt. 
Es genügt also zur Aufhebung der Blockade nicht, daß das 
blockierende Geschwader durch den Sturm zerstreut worden ist, 
wohl aber, daß es auf der Flucht vor dem Feinde oder aus andern 
Gründen sich aufgelöst oder seine Stelle verlassen hat. In diesem 
Falle ist die Wirksamkeit der erneuten Blockade durch erneute 
Notifikation bedingt. 
V. Das feindliche Privateigentum unter feindlicher Flagge unter- 
liegt im Seekrieg als gute Prise dem Seebeuterecht, d. h. der Weg- 
  
6) So die überwiegende englische Literatur.
	        
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