Full text: Das Völkerrecht.

352 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
(oben S. 33), daß eine spätere Konferenz sich mit der Frage be- 
schäftigen möge. 
Selbstverständlich kann die Anwendung des Prisenrechts durch 
Staatsverträge für immer oder für einen bestimmten Krieg, ebenso 
wie durch die nationale Gesetzgebung unbedingt oder unter Voraus- 
setzung der Gegenseitigkeit ausgeschlossen werden. Vergl. den 
Vertrag Italiens mit den Vereinigten Staaten vom 26. Februar 1871 
und das italienische Handelsgesetzbuch vom 24. Oktober 1877 
Art. 211. 
Regelmäßig wird nach Ausbruch des Krieges den feindlichen 
Schiffen eine bestimmte Frist gewährt, um sich in Sicherheit zu 
bringen (Jndult). So haben die Vereinigten Staaten 1898 den in den 
amerikanischen Gewässern weilenden spanischen Schiffen eine dreißig- 
tägige Frist, Rußland 1904 den japanischen Schiffen eine Frist 
von 48 Stunden zur Einnehmung der Ladung und zur Abreise offen- 
gehalten. Schiffe, die vor Ablauf dieser Frist den feindlichen 
Hafen verlassen oder vor Beginn der Frist ihre Reise angetreten 
haben, bleiben in diesem Falle unbehelligt. Eine Rechtspflicht zur 
Gewährung des Indults besteht jedoch, von besonderen Verein- 
barungen abgesehen (oben $ 25 III 2), nicht; mit dem Beginn des 
Kriegszustandes unterliegen die feindlichen Schiffe vielmehr der 
Beschlagnahme (dem Embargo). 
2. Die Wegnahme darf nur erfolgen, wenn sowohl Schiff als 
Ladung feindlich sind. 
a) Das Schiff ist feindlich, wenn es unter feindlieher Flagge 
fährt, oder wenn es zu Unreeht die Flagge eines neutralen 
Staates führt, während es die feindliche Flagge zu führen 
rechtlich verpflichtet ist. 
Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des internationalen See- 
rechts (oben $ 26 V I) bestimmt sich die Staatszugehörigkeit eines 
Schiffes durch die Flagge, und über Recht und Pflicht der Flaggen- 
führung entscheidet lediglich die nationale Gesetzgebung des Staates, 
dessen Flagge das Schiff führt. Eine Ausnahme muß nur insoweit 
gemacht werden, als die Schiffe derjenigen Mächte, die selbst keine
	        
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