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Seeflagge haben, sich der Flagge eines andern Staates mit dessen
Zustimmung bedienen. So wurde 1871 das Basler Missionsschiff
„Die Palme“ von den Franzosen aufgebracht, aber wieder frei-
gegeben.
Eine nach Ausbruch des Krieges stattgehabte Veränderung in
der Staatszugehörigkeit des Schiffes muß von den Kriegführenden
anerkannt werden, vorausgesetzt nur, daß es sich nicht um ein
Scheingeschäft handel. Wenn also das Schiff infolge eines Ver-
kaufs in anderes Eigentum übergeht und damit das Recht gewinnt,
die Flagge eines neutralen Staates zu führen, so darf es nicht
weggenommen werden. Diesen Standpunkt hat auch Japan 1904
eingenommen. Doch hat hier die Rechtsprechung der Prisengerichte
in den verschiedenen Ländern vielfach eine strengere Auffassung
vertreten.
b) Die Ladung ist eine feindliche, wenn sie im Eigentum eines
Staatsangehörigen des Gegners steht, mag dieser Absender
oder Empfänger der Ware sein.
Die englisch-amerikanische Auffassung läßt den Wohnsitz
und nicht die Staatsangehörigkeit entscheiden; sie geht auch im
übrigen über den aufgestellten und von den Kontinentalmächten
festgehaltenen Grundsatz hinaus, indem sie jede Ware für feindlich
erklärt, die ein Erzeugnis feindlichen Bodens ist.
3. Von der Wegnahme sind, abgesehen von den Lazarettschiffen,
gewohnheitsrechtlich gewisse Schiffe befreit.
Nach dem von Frankreich, Italien, den Vereinigten Staaten
und Japan (1904) eingenommenen Standpunkt rechnet man hierher:
die zur Küstenfischerei bestimmten Boote;® Schiffe, die zu wissen-
schaftlichen Forschungen und für Missionszwecke ausgerüstet sind;
Lotsenboote und Kartellboote (die zur Überbringung von Parlamen.
tären und von auszuwechselnden Gefangenen bestimmt sind).
4. Das Kriegsschiff (beziehungsweise der Kaper) hat nur das
Recht der Beschlagnahme.
8) Vergl. R.G. VIII54, R.J. XXXI1 455, B.Z. XII5l. Röpcke
60 Note 2.
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 23