Full text: Das Völkerrecht.

8 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 353 
Seeflagge haben, sich der Flagge eines andern Staates mit dessen 
Zustimmung bedienen. So wurde 1871 das Basler Missionsschiff 
„Die Palme“ von den Franzosen aufgebracht, aber wieder frei- 
gegeben. 
Eine nach Ausbruch des Krieges stattgehabte Veränderung in 
der Staatszugehörigkeit des Schiffes muß von den Kriegführenden 
anerkannt werden, vorausgesetzt nur, daß es sich nicht um ein 
Scheingeschäft handel. Wenn also das Schiff infolge eines Ver- 
kaufs in anderes Eigentum übergeht und damit das Recht gewinnt, 
die Flagge eines neutralen Staates zu führen, so darf es nicht 
weggenommen werden. Diesen Standpunkt hat auch Japan 1904 
eingenommen. Doch hat hier die Rechtsprechung der Prisengerichte 
in den verschiedenen Ländern vielfach eine strengere Auffassung 
vertreten. 
b) Die Ladung ist eine feindliche, wenn sie im Eigentum eines 
Staatsangehörigen des Gegners steht, mag dieser Absender 
oder Empfänger der Ware sein. 
Die englisch-amerikanische Auffassung läßt den Wohnsitz 
und nicht die Staatsangehörigkeit entscheiden; sie geht auch im 
übrigen über den aufgestellten und von den Kontinentalmächten 
festgehaltenen Grundsatz hinaus, indem sie jede Ware für feindlich 
erklärt, die ein Erzeugnis feindlichen Bodens ist. 
3. Von der Wegnahme sind, abgesehen von den Lazarettschiffen, 
gewohnheitsrechtlich gewisse Schiffe befreit. 
Nach dem von Frankreich, Italien, den Vereinigten Staaten 
und Japan (1904) eingenommenen Standpunkt rechnet man hierher: 
die zur Küstenfischerei bestimmten Boote;® Schiffe, die zu wissen- 
schaftlichen Forschungen und für Missionszwecke ausgerüstet sind; 
Lotsenboote und Kartellboote (die zur Überbringung von Parlamen. 
tären und von auszuwechselnden Gefangenen bestimmt sind). 
4. Das Kriegsschiff (beziehungsweise der Kaper) hat nur das 
Recht der Beschlagnahme. 
  
8) Vergl. R.G. VIII54, R.J. XXXI1 455, B.Z. XII5l. Röpcke 
60 Note 2. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 23
	        
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