Full text: Das Völkerrecht.

354 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
Dieses Recht kann selbstverständlich nur auf dem Kriegs- 
schauplatz, mithin niemals in neutralen Gewässern, ausgeübt werden. 
Seine Ausübung vollzieht sich in folgender Weise. Nachdem das 
verdächtige Schiff durch einen blinden Schuß (coup de semonce) 
zum Anhalten und zur Weisung seiner Flagge aufgefordert worden 
ist, wird es durch eine Abordnung des Kriegsschiffes besucht, damit 
die Staatsangehörigkeit des Schiffes und der Ladung festgestellt 
werden kann. Stellt eine Durchsicht der Schiffspapiere fest, daß 
die Voraussetzungen der Wegnahme gegeben sind, so wird das 
Schiff mit Beschlag belegt und entweder durch seine eigene Mann- 
schaft oder durch die Mannschaft des Kriegsschiffes in den nächsten 
Hafen des Wegnehmenden gesteuert. Leistet das Schiff Wider: 
stand, so kann es in den Grund gebohrt werden; dasselbe ist der 
Fall, wenn die Wegführung den Kreuzer selbst (sei es wegen der 
Nähe des Feindes, sei es wegen der großen Entfernung, sei es aus 
andern Gründen) dringender Gefahr aussetzt. 
5. Daß die Beschlagnahme gerechtfertigt gewesen sei, muß 
durch ein Urteil des Prisengerichts ausgesprochen werden. Mit diesem 
Urteil geht das Eigentum an Schiff und Ladung auf den Staat über, 
dessen Kriegsschiff die Wegnahme bewirkt hat.. 
Die Ladung verfällt, soweit sie feindlich ist. Die Verwertung 
der guten Prise erfolgt meist, nicht notwendig, durch Verkauf. 
Schiffer und Mannschaft werden Kriegsgefangene, soweit sie Staats- 
angehörige des Gegners sind; soweit dies nicht der Fall ist, werden 
sie freigegeben. Der von ihnen etwa bei der Wegnahme geleistete 
bewaffnete Widerstand wird, obwohl sie nicht Angehörige der feind- 
lichen Seemacht sind, nicht nach Strafrecht, sondern nach Kriegs- 
recht beurteilt. 
Ungerechtfertigte Beschlagnahme verpflichtet den Staat, dem 
das aufbringende Kriegsschiff angehört, zur Entschädigung des 
Schiffes. 
Die Zusammensetzung des Prisengerichts und das vor diesem 
einzuschlagende Verfahren bestimmt sich durch die innerstaat- 
liche Gesetzgebung. Vergl. das deutsche Reichsgesetz, betreffend
	        
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