354 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Dieses Recht kann selbstverständlich nur auf dem Kriegs-
schauplatz, mithin niemals in neutralen Gewässern, ausgeübt werden.
Seine Ausübung vollzieht sich in folgender Weise. Nachdem das
verdächtige Schiff durch einen blinden Schuß (coup de semonce)
zum Anhalten und zur Weisung seiner Flagge aufgefordert worden
ist, wird es durch eine Abordnung des Kriegsschiffes besucht, damit
die Staatsangehörigkeit des Schiffes und der Ladung festgestellt
werden kann. Stellt eine Durchsicht der Schiffspapiere fest, daß
die Voraussetzungen der Wegnahme gegeben sind, so wird das
Schiff mit Beschlag belegt und entweder durch seine eigene Mann-
schaft oder durch die Mannschaft des Kriegsschiffes in den nächsten
Hafen des Wegnehmenden gesteuert. Leistet das Schiff Wider:
stand, so kann es in den Grund gebohrt werden; dasselbe ist der
Fall, wenn die Wegführung den Kreuzer selbst (sei es wegen der
Nähe des Feindes, sei es wegen der großen Entfernung, sei es aus
andern Gründen) dringender Gefahr aussetzt.
5. Daß die Beschlagnahme gerechtfertigt gewesen sei, muß
durch ein Urteil des Prisengerichts ausgesprochen werden. Mit diesem
Urteil geht das Eigentum an Schiff und Ladung auf den Staat über,
dessen Kriegsschiff die Wegnahme bewirkt hat..
Die Ladung verfällt, soweit sie feindlich ist. Die Verwertung
der guten Prise erfolgt meist, nicht notwendig, durch Verkauf.
Schiffer und Mannschaft werden Kriegsgefangene, soweit sie Staats-
angehörige des Gegners sind; soweit dies nicht der Fall ist, werden
sie freigegeben. Der von ihnen etwa bei der Wegnahme geleistete
bewaffnete Widerstand wird, obwohl sie nicht Angehörige der feind-
lichen Seemacht sind, nicht nach Strafrecht, sondern nach Kriegs-
recht beurteilt.
Ungerechtfertigte Beschlagnahme verpflichtet den Staat, dem
das aufbringende Kriegsschiff angehört, zur Entschädigung des
Schiffes.
Die Zusammensetzung des Prisengerichts und das vor diesem
einzuschlagende Verfahren bestimmt sich durch die innerstaat-
liche Gesetzgebung. Vergl. das deutsche Reichsgesetz, betreffend