$ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 355
die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (R.G.Bl. S. 49), das
nur aus zwei Paragraphen besteht. & 1: „Die Entscheidung über
die Rechtmässigkeit der in einem Kriege gemachten Prisen erfolgt
durch besondere Behörden (Prisengerichte),* 8 2: „Der Sitz der
Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren vor denselben,
sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs oder der
Bundesstaaten, in Prisensachen mitzuwirken, wird durch Kaiser-
liche Verordnung bestimmt.“ Dazu die aus Anlaß der ostafrika-
nischen Blockade zur Bekämpfung des Sklavenhandels erlassene
kaiserliche Verordnung vom 15. Februar 1889 (R. G. Bl. S. 5). —
Vergl. ferner das vom Institut für Völkerrecht ausgearbeitete und
allen Regierungen mitgeteilte Prisenreglement von 1887, welches
in der Berufungsinstanz internationale Gerichtshöfe vorgeschlagen
hat. In seiner Jahresversammlung von 1897 hat das Institut dieses
Reglement mit den 1896 gefaßten Beschlüssen über Konterbande
(unten $ 42 IV) in Einklang gebracht.
6. Wird vor reehtskräftiger Entscheidung des Prisengerichts das
aufgebrachte Schiff dem aufbringenden Kreuzer wieder entrissen oder
gelingt es ihm zu entkommen (reprise, recousse), so verbleibt Schiff
wie Ladung dem früheren Eigentümer.
7%. Das Prisenreeht endigt mit dem endgültigen Aufhören der
Feindseligkeiten, also insbesondere mit dem Friedensschluß,.
Die später erfolgte Wegnahme ist rechtsunwirksam; die früher
erfolgte kann vor dem Prisengericht weiter verfolgt werden. Meist
werden bereits im Waffenstillstandsvertrag besondere Vereinbarungen
auch über die vor den Prisengerichten schwebenden Rechtsstreitig-
keiten getroffen.
Vergl. den Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871
Art. 13: „Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor
dem 2. März 1871 (an diesem Tag wurden die Ratifikationen der
Friedenspräliminarien vom 26. Februar ausgetauscht) kondemnirt
waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden.“
„Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt
waren, sollen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden,
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