83. Geschichte des Völkerrechts. 23
Preußen gegen Frankreich zusammen; der von diesem unterstützte
Mehemed Ali mußte Syrien räumen und behielt nur die erbliche
Herrschaft über Ägypten unter der Oberhoheit der Türkei. Das
Revolutionsjahr 1848 blieb dagegen ohne Bedeutung für den Be-
sitzstand der europäischen Mächte In dem folgenden Jahrzehnt
führten die drei Kriege um Schleswig-Holstein gegen Dänemark
zu dem von den fünf Großmächten und von Schweden unterzeich-
neten Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852, durch welchen, um den
Bestand der dänischen Monarchie zu wahren, eine neue Thronfolge-
ordnung für das Königreich Dänemark und für die Herzogtümer fest-
gestellt wurde. Dann brachte die russische Forderung des Schutz-
rechts über alle Christen des türkischen Reiches den Krieg der
Westmächte gegen Rußland (Krimkrieg, 1853 bis 1856) zum
Ausbruch. Er endete mit dem dritten Pariser Frieden vom
30. März 1856.
IV. Periode: von 1856 bis 1878.
1. Für die Weiterbildung des Völkerrechts war der Pariser
Friede von größter Bedeutung. Die Türkei, deren Neugestaltung
England und Frankreich erwarteten, wurde in das „Europäische
Konzert“ aufgenommen; Rußland wurde von den seit 1829 be-
herrschten Donaumündungen abgedrängt, mußte in die Neutralisie-
rung des Schwarzen Meeres willigen (Aufhebung durch den Londoner
Vertrag vom 13. März 1871; unten $ 26 II) und seinem ausschlieB-
lichen Schutzrecht über die Christen in der Türkei entsagen. Die
Frage der Donaufürstenttimer (Moldau und Walachei) blieb späterer
Regelung vorbehalten; sie wurden 1859 zu dem Fürstentum Ru-
mänien vereint, das als halbsouveräner Staat unter der Oberhoheit
der Türkei stand (bis 1878). Die Freiheit der Donauschiffahrt
wurde von den Mächten ausgesprochen und ihre Durchführung
einer europäischen Kommission übertragen (unten $ 27 DO). Von
besonderer Wichtigkeit aber war die Seerechtsdeklaration vom
16. April 1856, hervorgegangen aus der Einigung der beiden großen
Seemächte England und Frankreich, unterzeichnet von Preußen