356 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
zurückgegeben werden. Wenn die Rückgabe der Schiffe und
Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem Verkaufs-
preise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden.“
VI. Besondere Schwierigkeiten bietet die Rechtslage der unter-
seelischen Kabel. Nach tiberwiegender, wenn auch lebhaft bestrittener
Ansieht können die Kabel ohne Bücksicht auf die Staatsangehörigkeit
ihrer Eigentümer auf dem Kriegsschauplatz von Kriegführenden im
Interesse ihrer kriegerischen Unternehmungen benutzt, kontrolliert
oder (durch Zerschneiden) gesperrt werden.?
Die Konvention vom 14. März 1884 zum Schutz der unter-
seeischen Kabel hat die Frage nach der Rechtslage der Kabel im
Kriege offengelassen. Seit dem spanisch -amerikanischen Kriege 1898
ist sie von besonderer Bedeutung geworden. Auf der Haager
Friedenskonferenz scheiterte die Beschlußfassung an dem Wider-
spruche Englands. Eine feste Staatenpraxis hat sich noch nicht
herausgebildet. Nach allgemeinen Grundsätzen sind auf dem
Kriegsschauplatz alle Maßregeln gestattet, die im Interesse der
Kriegführung notwendig sind, ohne daß dabei die Staatsangehörig-
keit des Eigentümers der benutzten, beschädigten oder zerstörten
Gegenstände in Frage käme. Die Kriegführenden sind daher im
Seekriege berechtigt, innerhalb ihrer Küstengewässer oder auf
offener See alle Kabel zu überwachen, zu benutzen oder zu zer-
stören, die auf ihrem eigenen Gebiete oder auf dem des Gegners
landen, auch wenn sie das Gebiet mit einem neutralen Staate
verbinden und ohne Rücksicht darauf, daß sie im Eigentum eines
neutralen Staatsangehörigen oder einer neutralen Gesellschaft stehen;
vorausgesetzt nur, daß die Maßregel für die Durchführung der
militärischen Operationen notwendig ist. Nur wenn das Kabel
9) Vergl. außer der zu $ 29 III 2 angegebenen Literatur: Rey, R.G.
VIII 681. v. Bar, L.A. XV 414. Dupuis, R.G.X 532. Verhandlungen
des Instituts für Völkerrecht. 1902 (Annuaire XIX). Kraemer, Die unter-
seeischen Telegraphenkabel in Kriegszeiten (Rostocker rechtswissenschaftliche
Studien I 5). 1903. Hennig, B. Z. XIV 382. Scholz, Krieg und See-
kabel. 1904. Jouhannaud, Les cables sousmarins, leur protection en
temps de paix et en temps de guerre. 1906.