358 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
dann aber auch die Kriegführenden über die Auffassung aufklären,
welche die Regierung von den ihr durch die Neutralität auferlegten
Pflichten hat; diese Pflichten selbst vermag die Erklärung weder
einzuschränken noch zu erweitern. Das Deutsche Reich hat wäh-
rend des spanisch-nordamerikanischen Krieges von 1898 wie wäh-
rend des englischen Krieges mit den Burenfreistaaten 1900 von
einer besonderen Neutralitätserklärung abgesehen, dagegen während
des russisch-japanischen Krieges (Reichsanzeiger vom 13. Februar
1904) eine solche erlassen.
1. Der strenge Rechtsbegriff der Neutralität ist dem alten
Völkerrecht fremd; von der Willkür des Kriegführenden hing es
ab, ob er diejenigen Mächte, die nicht für ihn waren, als seine
Feinde ansehen wollte oder nicht. Verschiedene Vereinbarungen
einzelner Mächte (Pyrenäenvertrag 1659, Utrechter Frieden 1713)
sowie insbesondere auch die Bemühungen Preußens hatten keinen
bleibenden Erfolg. Erst durch die bewaffnete Neutralität (oben S. 19)
wurde von den neutralen Mächten unter der Führung von Rußland
und Frankreich die Rechtsstellung der am Kriege nicht beteiligten
Staaten zur Anerkennung gebracht; und nach der rückläufigen
Bewegung während der großen Kämpfe der napoleonischen Zeit
bildete die Einigung der großen Seemächte England und Frank-
reich im Krimkrieg unl der auf dieser Übereinstimmung beruhende
Pariser Frieden von 1856 einen neuen und wesentlichen Fortschritt
in der Anerkennung der den Neutralen zustehenden Rechte.
2. Der Begriff der Neutralität läßt Abstufungen nicht zu.
Jede Beteiligung am Kriege, nicht nur die Teilnahme an den Feind-
seligkeiten der bewaffneten Macht, vernichtet die aus der Neutralität
fließenden Rechte. Auch die sogenannte „wohlwollende Neu-
tralität“ (neutralitö bienveillante), wie sie auch Art. 2 des deutsch -
österreichischen Bündnisvertrages vom 7. Oktober 1879 vereinbart
(oben $ 37 II), steht, sobald sie über die rein diplomatische
Unterstützung hinausgeht, im Widerspruch mit dem Begriff der
Neutralität und berechtigt den Gegner dazu, den Freund seines
Feindes als Feind zu behandeln. Dagegen ist es durchaus nicht