360 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
englischen Truppen auf Grund eines älteren Vertrages die Landung
in Baira und den Durchzug durch sein Gebiet gestattete.
2. Unter keinen Umständen darf der neutrale Staat dulden,
daß das von ihm beherrschte Land- und Wassergebilet zum Ausgangs-
oder Stützpunkt für kriegerische Unternehmungen gemacht wird.
a) Er ist daher verpflichtet, Streitkräfte der Kriegführenden,
die auf sein Gebiet gedrängt werden (man erinnere sich an den
Übertritt der französischen Ostarmee auf schweizerisches Gebiet
am 1. Februar 1871), zu entwaffnen und während der Dauer des
Krieges auf Kosten des Kriegfübrenden, dem sie angehören, zu
internieren. Die zweite Konvention der Haager Konferenz von
1899 hat sich auch mit dieser Frage befaßt (vergl. Art. 57 bis 60).
Danach kann der neutrale Staat Offiziere der auf sein Gebiet über-
getretenen Truppenteile freilassen, wenn sie auf Ehrenwort sich
verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu über-
schreiten. Die durch die Internierung entstandenen Kosten sind
nach dem Friedensschluß zu ersetzen. Der neutrale Staat kann
den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden
Heere durch sein Gebiet gestatten, vorausgesetzt, daß die zur Be-
förderung benutzten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial
mit sich führen. Die Verwundeten oder Kranken, die von einem
der Kriegführenden auf das neutrale Gebiet gebracht werden, sind
von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie nicht von
neuem an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können. Die
Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen Gebiet unter-
gebrachten Kranken und Verwundeten.
Analog ist zu verfahren, wenn Kriegsschiffe eines Krieg-
führenden, vom Gegner verfolgt, in einem neutralen Hafen Zuflucht
suchen (Desarmierung der russischen Kriegsschiffe im Hafen zu
Tsingtau 1904).
b) Der neutrale Staat darf nicht gestatten, daß auf seinem
Staatslandgebiet Werbungen oder Rüstungen für einen der
Kriegführenden vorgenommen werden; und wenn er auch nicht
verpflichtet ist, geine Staatsangehörigen zu hindern, daß sie in