Full text: Das Völkerrecht.

8 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 361 
dem einen oder dem andern der streitenden Heere Kriegsdienste 
nehmen, so verletzt er doch die Pflicht der Neutralität, wenn er 
seinen aktiven Offizieren und Mannschaften die Teilnahme an den 
Feindseligkeiten gestattet, ohne sie aus dem eigenen Dienste zu 
entlassen. Es war daher eine Verletzung der Neutralität, als 
Rußland 1876 seinen Offizieren den Dienst in der serbischen 
Armee gestattete.? 
Dasselbe gilt im allgemeinen auch von dem Staatswasser- 
gebiet. Auch dieses (Häfen, Reeden, Küstengewässer) darf nicht 
zum Stützpunkt für kriegerische Unternehmungen gemacht werden 
(bedenklich daher die Haltung Frankreichs gegenüber dem baltischen 
Geschwader vor Madagaskar und Hinterindien im Frühjahr 1905); 
Versorgung mit Kriegsmaterial oder Mannschaften ist den Kriegs- 
schiffen der Kriegführenden zu untersagen; Einnahme von Lebens- 
mitteln kann ihnen, soweit die Bedürfnisse der Besatzung des 
Schiffes reichen, gewährt werden. Das Einbringen von Prisen in 
neutrale Gewässer ist, von Seenot abgesehen, unstatthaft. Die 
Durchfahrt durch die Küstengewässer, ja sogar im Falle der Seenot 
(reläche forc6e) der Aufenthalt in diesen, kann gestattet werden. 
Auch ist es keine Verletzung der Neutralität, wenn den Kriegs- 
schiffen der Kriegführenden das Anlaufen der Häfen und das 
Einnehmen der für die Weiterreise bis zum nächsten heimischen 
Hafen erforderlichen Kohlen gestattet wird; doch darf in diesem 
Falle innerhalb der nächsten drei Monate nicht abermals ein Hafen 
desselben neutralen Staates zum Zwecke der Kohleneinnahme an- 
gelaufen und es müssen die beiden Gegner mit gleichem Maß ge- 
messen werden.? Dagegen darf der neutrale Staat nicht dulden, 
  
2) Über die deutschen Offiziere im türkischen Heere während des 
türkisch -griechischen Feldzuges von 1897 vergl. R.G. IV 720. 
3) Dies der bisherige englische Standpunkt seit 1862, auf den sich 
auch seit 1898 die meisten andern Mächte gestellt haben. Während des 
russisch -japanischen Krieges von 1904/5 begann Großbritannien eine wesent- 
lich strengere Haltung einzunehmen. Der Gouverneur von Malta hat durch 
Erklärung vom 12. August 1904 das Einnehmen von Kohlen in den mal- 
tesischen Gewässern dem baltischen Geschwader völlig untersagt. Selbst-
	        
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