8 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 361
dem einen oder dem andern der streitenden Heere Kriegsdienste
nehmen, so verletzt er doch die Pflicht der Neutralität, wenn er
seinen aktiven Offizieren und Mannschaften die Teilnahme an den
Feindseligkeiten gestattet, ohne sie aus dem eigenen Dienste zu
entlassen. Es war daher eine Verletzung der Neutralität, als
Rußland 1876 seinen Offizieren den Dienst in der serbischen
Armee gestattete.?
Dasselbe gilt im allgemeinen auch von dem Staatswasser-
gebiet. Auch dieses (Häfen, Reeden, Küstengewässer) darf nicht
zum Stützpunkt für kriegerische Unternehmungen gemacht werden
(bedenklich daher die Haltung Frankreichs gegenüber dem baltischen
Geschwader vor Madagaskar und Hinterindien im Frühjahr 1905);
Versorgung mit Kriegsmaterial oder Mannschaften ist den Kriegs-
schiffen der Kriegführenden zu untersagen; Einnahme von Lebens-
mitteln kann ihnen, soweit die Bedürfnisse der Besatzung des
Schiffes reichen, gewährt werden. Das Einbringen von Prisen in
neutrale Gewässer ist, von Seenot abgesehen, unstatthaft. Die
Durchfahrt durch die Küstengewässer, ja sogar im Falle der Seenot
(reläche forc6e) der Aufenthalt in diesen, kann gestattet werden.
Auch ist es keine Verletzung der Neutralität, wenn den Kriegs-
schiffen der Kriegführenden das Anlaufen der Häfen und das
Einnehmen der für die Weiterreise bis zum nächsten heimischen
Hafen erforderlichen Kohlen gestattet wird; doch darf in diesem
Falle innerhalb der nächsten drei Monate nicht abermals ein Hafen
desselben neutralen Staates zum Zwecke der Kohleneinnahme an-
gelaufen und es müssen die beiden Gegner mit gleichem Maß ge-
messen werden.? Dagegen darf der neutrale Staat nicht dulden,
2) Über die deutschen Offiziere im türkischen Heere während des
türkisch -griechischen Feldzuges von 1897 vergl. R.G. IV 720.
3) Dies der bisherige englische Standpunkt seit 1862, auf den sich
auch seit 1898 die meisten andern Mächte gestellt haben. Während des
russisch -japanischen Krieges von 1904/5 begann Großbritannien eine wesent-
lich strengere Haltung einzunehmen. Der Gouverneur von Malta hat durch
Erklärung vom 12. August 1904 das Einnehmen von Kohlen in den mal-
tesischen Gewässern dem baltischen Geschwader völlig untersagt. Selbst-