Full text: Das Völkerrecht.

842. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte, 363 
dureh den Kriegführenden; und im Seekrieg sperrt die Blockade (oben 
8 41 IV) den Verkehr der Neutralen mit dem blockierten Gebiet. 
1. Die heutige Rechtslage beruht auf Satz 2 und 3 der Pariser 
Seerechtsdeklaration von 1856 (oben S. 24). Diese bestimmt: 
a) Feindliches Gut unter neutraler Flagge, von Kriegskonterbande 
abgesehen, wird durch diese gedeckt und bleibt frei. („Le 
pavillon neutre couvre la marechandise ennemie‘‘ oder An- 
erkennung der alten Rechtsregel: „‚frei Schiff, frei Gut*‘.) 
b) Und umgekehrt: auch das unter feindlicher Flagge fahrende 
neutrale Gut darf, von Kriegskonterbande abgesehen, nicht 
weggenommen werden (,‚a marchandise neutre ..... n’est 
pas saisissable sous pavillon ennemi‘‘; oder Verwerfung der 
alten Rechtsregel: „‚unfrei Schiff, unfrei Gut*‘). 
2. Diese Sätze waren dem alten Rechte fremd. Am weitesten 
war die französische Praxis des 16. und 17. Jahrhunderts (noch in 
der Ordonnance de la marine von 1681) gegangen, die Schiff und 
Ladung der Wegnahme unterwarf, wenn auch nur Schiff oder 
Ladung feindlich war („confiscantur ex navibus res et ex rebus naves“). 
Die an der Consolato del mar anknüpfende englische Praxis ließ 
die Eigenschaft der Ware entscheiden und nahm feindliches Gut 
auch unter neutraler Flagge weg. Weit verbreitet war im übrigen 
der Satz, daß die feindliche oder neutrale Flagge maßgebend sei 
(„frei Schiff, frei Gut; unfrei Schiff, unfrei Gut“. „Navire confisque 
cargaison* oder „robe d’ennemi confisque celle d’ami“). 
Der jetzt geltende Rechtssatz war aber bereits in dem Ver- 
trage Frankreichs mit den Vereinigten Staaten von 1778, sowie 
auch von der bewaffneten Neutralität (oben S. 19) aufgestellt 
worden und hatte Eingang auch teilweise in die Gesetzgebung 
des 18. Jahrhunderts, so in das preußische allgemeine Landrecht, 
gefunden. Die Seerechtsdeklaration von 1856 war das Ergebnis 
der Verständigung zwischen Frankreich und England und de$ 
Anschlusses von Rußland. Sie bindet nur die Signatarmächte in 
ihrem Verhältnis zueinander. Vielfach aber haben sie auch andere 
Staaten durch besondere Staatsverträge (mehrfache Verträge auch 
des Deutschen Reichs mit süd- und mittelamerikanischen Staaten)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.