Full text: Das Völkerrecht.

24 Einleitung. 
Österreich, Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sardinien und 
der Pforte. Sie bestimmte: 
a) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft; 
b) die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme 
der Kriegskonterbande; 
c) neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der 
Kriegskonterbande, darf nicht mit Beschlag belegt werden; 
d) die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirk- 
sam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht er- 
halten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur Küste 
des Feindes wirklich zu verhindern. ® 
Diese Grundsätze sind seither in allen Seekriegen, u. z. auch 
von denjenigen Staaten beobachtet worden, die ihre Unterzeichnung 
verweigert hatten. Japan ist ihnen 1887 ausdrücklich beigetreten. 
2. In den auf den Pariser Frieden folgenden Jahrzehnten 
wurde Asien mehr und mehr dem europäischen Einfluß unter- 
worfen. Nach Niederwerfung des ostindischen Aufstandes übernahm 
1858 die englische Regierung an Stelle der ostindischen Kompanie 
die Verwaltung Indiens. Der englisch-chinesische Vertrag von 
Tientsin 1858 gewährte dem europäischen Handel und den christ- 
lichen Missionen den Zutritt in das Innere von China und be- 
gründete den ständigen diplomatischen Verkehr zwischen China und 
den europäischen Mächten. Schon vorher hatte Japan (oben S. 4) 
sich der Völkerrechtsgemeinschaft genähert. Frankreich drang in 
Hinterindien vor (1862 Erwerbung des Mündungsgebietes des Me- 
kong); Rußland umklammerte China durch die Erwerbung des 
Amurgebietes (1858) vom Nordosten und drang gleichzeitig gegen 
Indien vor: Khiwa wurde 1873, Bukhara 1876 unter russische 
Oberhoheit gestellt. 
Noch wichtiger waren die Ereignisse in Europa. Auf 
friedlichem Wege vollzog sich 1863 der Übergang der 1815 unter 
  
5) Abgedruckt im Anhang. — Vergl. Bowles, The declaration of 
Paris 1856. 1900.
	        
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