Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 373
Bestimmungen des Traktats von Chaumont, und vorzüglich nach dem
7. und 8. Art. dieses Traktats, dahin, dass Sie alsdann ausser der Truppen-
zahl, die Sie jetzt in Frankreich zurücklassen, eine jede noch Ihr volles
Contingent von Sechszigtausend Mann, oder einen solchen Theil dieses Con-
tingents den man in Thätigkeit zu setzen nach dem Bedürfnisse des Falles
beschliessen wird, unverzüglich hergeben wollen.
“ Art. 4. Wenn aber die im vorhergehenden Artikel stipulirte Macht
sich wider Verhoffen unzureichend zeigte, so werden die hohen contra-
hirenden Mächte sich ohne Zeitverlust über die fernere Truppenzahl ver-
einigen, welche eine jede von Ihnen zur Unterstützung der gemeinschaftlichen
Sache stellen wird; und Sie verpflichten sich, nöthigenfalls Ihre gesammte
Streitmacht anzuwenden, um einen solchen neu ausgebrochenen Krieg zu
einem baldigen glücklichen Ausgange zu fördern, wobei Sie sich vorbehalten,
in dem Frieden, den Sie unter gemeinschaftlicher Uebereinkunft schliessen
würden, noch solche Einrichtungen mit einander festzusetzen, die eine hin-
reichende Sicherheit gegen die nochmalige Wiederkehr eines ähnlichen Un-
glücks für Europa zu gewähren verinöchten.
Art. 5. Die hohen contrahirenden Mächte, indem Sie sich zur
Sicherstellung des Erfolgs Ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtungen während
der gegenwärtigen Militair- Besetzung, zu den in den vorhergehenden Artikeln
bestimmten Anordnungen vereinigt haben, fügen noch die Erklärung hinzu,
dass auch alsdann, wenn die jetzt erwähnte Maassregel ihr Ende erreicht
habon wird, jene Verpflichtungen demungesachtet, zur Ausführung derjenigen
Maassregeln in voller Kraft verbleiben sollen, die als nothwendig zur Aufrecht-
haltung der im 1. und 2. Art. der gegenwärtigen Akte enthaltenen Stipu-
lationen anerkannt sind.
Art. 6. Um die Ausführung des. gegenwärtigen Traktats zu sichern
und zu erleichtern, und um das innige Freundschaftsverhältniss noch mehr
zu befestigen, welches dermalen die vier Souveraine zum Wohl der Welt
verbindet, sind die hohen contrahirenden Mächte übereingekommen, dass
Sie zu bestimmten Zeiten, entweder durch unmittelbare Bestimmung der
Souveraine Selbst, oder durch Ihre respektiven Minister, Vereinigungen er-
neuern wollen, die den gemeinschaftlichen grossen Interessen, so wie der
Prüfung derjenigen Maassregeln gewidmet seyn sollen, die in jedem diesor
Zeitpunkte, als die erspriesslichsten für die Ruhe und Glückseligkeit der
Völker, so wie für die Aufrechterhaltung des Friedens von Europa, anerkannt
seyn werden.
Art. 7. Der gegenwärtige Traktat wird ratifizirt und die Ratifikations-
Urkunden werden ausgewechselt werden, binnen zwei Monaten, oder eher,
wenn es thunlich ist.
Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten diesen
Traktat unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt.
So geschehen zu Paris, den 20. November im Jahre Christi 1815.
Hardenberg. Humboldt. Metternich. Wessenberg.
Wellington. Castlereagh. Rasumoffsky. Capodistrias.
Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich,
Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türke.
Vom 830. März 1856.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Ihre Majestäten, der Kaiser der Franzosen, die Königin des Ver-
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller