Full text: Das Völkerrecht.

Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 375 
Ma)ostät dem allgemeinen Friedenswerke hinzufügen würde, würdigen, haben 
sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum Kongress zu senden. 
In Folge dessen haben Se. Majestät der König von Preussen zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel, 
Ihren Minister- Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
|. ‚„ und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatz- 
feldt-Wildenburg-Schoenstein, Ihren-Wirklichen Geheimen Rath, Ihren ausser- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Französischen 
0f8 ...... 
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und 
gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt: 
Art. 1. Von dem Tage der Auswechselung der Ratifikationen. des 
gegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschaft 
bestehen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät 
der Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, 
Sr. Majestät dem Könige von Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan 
einerseits, und Sr. Majestät dem Kaiser allor Reussen andererseits, sowie 
zwischen ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven 
Unterthanen. 
Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten glücklich 
hergestellt worden ist, so werden die während des Krieges besetzten oder 
eroberten Territorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle Ueber- 
einkonnmen werden die Art der Räumung ordnen, die so schnell, als es sich 
thun lässt, stattfinden soll. 
Art. 3. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen verpflichtet sich, Sr. 
Majestät dem Sultan die Stadt und Citadelle von Kars, sowie die anderen 
Punkte des Ottomanischen Gebietes, wieder zurückzuerstatten, in deren 
Besitz sich die Russischen Truppen befinden. 
Art. 4. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des 
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der König von 
Sardinien und der Sultan verpflichten sich, Sr. Majestät dem Kaiser aller 
Reussen die Städte und Häfen von Sebastopol, Balaklava, Kamiesch, Eupa- 
toria, Kertsch, Jenikale, Kinburn und alle anderen Punkte zurückzugeben, 
die im Besitze der alliirten Truppen sind. 
Art.5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des 
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller 
Reussen, der König von Sardinien und der Sultan ertheilen denjenigen ihrer 
Unterthanen, welche sich durch irgend welche Betheiligung an den Kriegs- 
ereignisson zu Gunsten des Gegners kompromittirt haben, volle Amnestie, 
Man ist ausdrücklich übereingekommen, dass diese Amnestie sich auf 
diejenigen Unterthanen der kriegführenden Parteien erstrecken soll, welche 
während des Krieges ihr früheres Dienstverhältniss bei einem der andern 
Kriegführenden fortgesetzt haben. 
Art. 6. Die Kriegsgefangenen werden sofort gegenseitig ausgeliefert, 
Art. 7. Se. Majestät der König von Preussen, Se. Majestät der Kaiseı 
von Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die 
Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Sa. 
Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der König von Sardinien 
erklären die hohe Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlichen Europäischen 
Rechts und des Europäischen Concerts. Ihre Majestäten verpflichten sich, 
die Unabhängigkeit und den Territorialbestand des Ottomanischen Reiches zu 
achten, 'garantiren gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Ver- 
pflichtung und werden demgemäss jeden Akt, welcher dem entgegen wäre 
als eine Frage des allgemeinen Interesses ansehen.
	        
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