Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 375
Ma)ostät dem allgemeinen Friedenswerke hinzufügen würde, würdigen, haben
sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum Kongress zu senden.
In Folge dessen haben Se. Majestät der König von Preussen zu Bevoll-
mächtigten ernannt: den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel,
Ihren Minister- Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten
|. ‚„ und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatz-
feldt-Wildenburg-Schoenstein, Ihren-Wirklichen Geheimen Rath, Ihren ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Französischen
0f8 ......
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt:
Art. 1. Von dem Tage der Auswechselung der Ratifikationen. des
gegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschaft
bestehen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät
der Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland,
Sr. Majestät dem Könige von Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan
einerseits, und Sr. Majestät dem Kaiser allor Reussen andererseits, sowie
zwischen ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven
Unterthanen.
Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten glücklich
hergestellt worden ist, so werden die während des Krieges besetzten oder
eroberten Territorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle Ueber-
einkonnmen werden die Art der Räumung ordnen, die so schnell, als es sich
thun lässt, stattfinden soll.
Art. 3. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen verpflichtet sich, Sr.
Majestät dem Sultan die Stadt und Citadelle von Kars, sowie die anderen
Punkte des Ottomanischen Gebietes, wieder zurückzuerstatten, in deren
Besitz sich die Russischen Truppen befinden.
Art. 4. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der König von
Sardinien und der Sultan verpflichten sich, Sr. Majestät dem Kaiser aller
Reussen die Städte und Häfen von Sebastopol, Balaklava, Kamiesch, Eupa-
toria, Kertsch, Jenikale, Kinburn und alle anderen Punkte zurückzugeben,
die im Besitze der alliirten Truppen sind.
Art.5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller
Reussen, der König von Sardinien und der Sultan ertheilen denjenigen ihrer
Unterthanen, welche sich durch irgend welche Betheiligung an den Kriegs-
ereignisson zu Gunsten des Gegners kompromittirt haben, volle Amnestie,
Man ist ausdrücklich übereingekommen, dass diese Amnestie sich auf
diejenigen Unterthanen der kriegführenden Parteien erstrecken soll, welche
während des Krieges ihr früheres Dienstverhältniss bei einem der andern
Kriegführenden fortgesetzt haben.
Art. 6. Die Kriegsgefangenen werden sofort gegenseitig ausgeliefert,
Art. 7. Se. Majestät der König von Preussen, Se. Majestät der Kaiseı
von Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die
Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Sa.
Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der König von Sardinien
erklären die hohe Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlichen Europäischen
Rechts und des Europäischen Concerts. Ihre Majestäten verpflichten sich,
die Unabhängigkeit und den Territorialbestand des Ottomanischen Reiches zu
achten, 'garantiren gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Ver-
pflichtung und werden demgemäss jeden Akt, welcher dem entgegen wäre
als eine Frage des allgemeinen Interesses ansehen.