Full text: Das Völkerrecht.

376 Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30, März 1856. 
Art.8. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder mehreren 
der anderen kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten entstehen, 
welche ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die Pforte und jede 
dieser Mächte vor Anwendung von Gewaltmaassregeln die anderen kontra- 
hirenden Mächte in den Stand setzen, diesem Aeussersten durch ihre Ver- 
mittelung vorzubeugen. 
Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in seiner be- 
ständigen Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Firman erlassen 
hat, welcher die Lage derselben obne Unterschied der Religion oder der 
Abstammung verbessernd, seine grossmüthigen Gesinnungen gegen die christ- 
liche Bevölkerung des Reichs beweist, so hat er beschlossen, den gedachten 
Firman, welcher ein freier Ausfluss seines souverainen Willens ist, den 
kontrahirenden Mächten mitzutheilen, um einen neuen Beweis seiner des- 
fallsigen Gesinnungen zu geben. 
Die kontrabirenden Mächte konstatiren den hohen Werth dieser 
Mittheilung. Es ist wohl verstanden, dass dieselbe in keinem Falle den ge- 
nannten Mächten das Recht geben kann, sich, sei es kollektiv oder einzeln, 
in die Beziehungen Sr. Majestät des Sultans zu seinen Unterthanen, noch 
in die innere Verwaltung seines Reiches einzumischen. 
Art. 10. Der Vertrag vom 13. Juli 1841, welcher die alte Regel 
des Ottomanischen Reiches betreffs der Schliessung der Meerengen des Bos- 
porus und der Dardanellen aufrecht erhält, ist gemeinschaftlich revidirt 
worden. 
Der in dieser Beziehung und diesem Prinzip gemäss zwischen den 
hohen kontrahirenden Parteien abgeschlossene Akt ist und bleibt dem gegen- 
wärtigen Vertrag annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen 
Werth haben, als wenn er in denselben vollständig aufgenommen wäre. 
Art. 11. Das Schwarze Meer ist neutralisirt. Der Handelsmarine 
aller Nationen geöffnet, sind seine Gewässer und Häfen förmlich und auf 
ewig den Kriegsflaggen der Uferstaaten sowohl, als aller anderen Mächte 
untersagt, die in den Art. 14 und 19 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten 
Ausnahmefälle ausgenommen. 
Art. 12. Frei von aller Beschränkung wird der Handel in den Häfen 
und Gewässern des Schwarzen Meeres nur den Gesundheits-, Zoll- und 
Polizei-Verordnungen unterworfen sein, die in einem der Entwickelung der 
Handelsbeziehungen günstigen Geiste abgefasst werden. 
Um den Handels- und Schiffahrts-Interessen aller Nationen die 
wünschenswerthe Sicherheit zu geben, werden Russland und die hohe Pforte 
in allen ihren im Uferbezirk des Schwarzen Meeres gelegenen Häfen, den 
Prinzipien des internationalen Rechtes gemäss, Konsuln zulassen. 
Art. 13. Da das Schwarze Meer dem Wortlaute des Art. 11 gemäss 
neutralisirt ist, so_ist die Aufrechterhaltung oder Errichtung von militairisch - 
maritimen Arsenalen in dessen Uferbezirk unnöthig und zwecklos. Se. Majestät 
der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflichten 
sich deshalb, auf diesem Littorale kein militairisch-maritimes Arsenal zu 
errichten cder zu behalten. 
Art. 14. Nachdem Ihre Majestäten der Kaiser aller Reussen und der 
Sultan eine Konvention abgeschlossen haben, um die Stärke und Zahl der 
leichten, zum Dienste ihrer Küsten nothwendigen Schiffe zu bestimmen, 
deren Unterhaltung im Schwarzen Meere sie sich vorbehalten, so ist diese 
Konvention dem gegenwärtigen Vertrage annexirt worden und wird die 
nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben, als wenn sie in denselben 
vollständig aufgenommen wäre. Sie kann ohne die Zustimmung der Mächte, 
Unterzeichner des gegenwärtigen Vertrages, weder annullirt, noch modiß- 
zirt werden.
	        
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