376 Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30, März 1856.
Art.8. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder mehreren
der anderen kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten entstehen,
welche ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die Pforte und jede
dieser Mächte vor Anwendung von Gewaltmaassregeln die anderen kontra-
hirenden Mächte in den Stand setzen, diesem Aeussersten durch ihre Ver-
mittelung vorzubeugen.
Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in seiner be-
ständigen Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Firman erlassen
hat, welcher die Lage derselben obne Unterschied der Religion oder der
Abstammung verbessernd, seine grossmüthigen Gesinnungen gegen die christ-
liche Bevölkerung des Reichs beweist, so hat er beschlossen, den gedachten
Firman, welcher ein freier Ausfluss seines souverainen Willens ist, den
kontrahirenden Mächten mitzutheilen, um einen neuen Beweis seiner des-
fallsigen Gesinnungen zu geben.
Die kontrabirenden Mächte konstatiren den hohen Werth dieser
Mittheilung. Es ist wohl verstanden, dass dieselbe in keinem Falle den ge-
nannten Mächten das Recht geben kann, sich, sei es kollektiv oder einzeln,
in die Beziehungen Sr. Majestät des Sultans zu seinen Unterthanen, noch
in die innere Verwaltung seines Reiches einzumischen.
Art. 10. Der Vertrag vom 13. Juli 1841, welcher die alte Regel
des Ottomanischen Reiches betreffs der Schliessung der Meerengen des Bos-
porus und der Dardanellen aufrecht erhält, ist gemeinschaftlich revidirt
worden.
Der in dieser Beziehung und diesem Prinzip gemäss zwischen den
hohen kontrahirenden Parteien abgeschlossene Akt ist und bleibt dem gegen-
wärtigen Vertrag annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen
Werth haben, als wenn er in denselben vollständig aufgenommen wäre.
Art. 11. Das Schwarze Meer ist neutralisirt. Der Handelsmarine
aller Nationen geöffnet, sind seine Gewässer und Häfen förmlich und auf
ewig den Kriegsflaggen der Uferstaaten sowohl, als aller anderen Mächte
untersagt, die in den Art. 14 und 19 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten
Ausnahmefälle ausgenommen.
Art. 12. Frei von aller Beschränkung wird der Handel in den Häfen
und Gewässern des Schwarzen Meeres nur den Gesundheits-, Zoll- und
Polizei-Verordnungen unterworfen sein, die in einem der Entwickelung der
Handelsbeziehungen günstigen Geiste abgefasst werden.
Um den Handels- und Schiffahrts-Interessen aller Nationen die
wünschenswerthe Sicherheit zu geben, werden Russland und die hohe Pforte
in allen ihren im Uferbezirk des Schwarzen Meeres gelegenen Häfen, den
Prinzipien des internationalen Rechtes gemäss, Konsuln zulassen.
Art. 13. Da das Schwarze Meer dem Wortlaute des Art. 11 gemäss
neutralisirt ist, so_ist die Aufrechterhaltung oder Errichtung von militairisch -
maritimen Arsenalen in dessen Uferbezirk unnöthig und zwecklos. Se. Majestät
der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflichten
sich deshalb, auf diesem Littorale kein militairisch-maritimes Arsenal zu
errichten cder zu behalten.
Art. 14. Nachdem Ihre Majestäten der Kaiser aller Reussen und der
Sultan eine Konvention abgeschlossen haben, um die Stärke und Zahl der
leichten, zum Dienste ihrer Küsten nothwendigen Schiffe zu bestimmen,
deren Unterhaltung im Schwarzen Meere sie sich vorbehalten, so ist diese
Konvention dem gegenwärtigen Vertrage annexirt worden und wird die
nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben, als wenn sie in denselben
vollständig aufgenommen wäre. Sie kann ohne die Zustimmung der Mächte,
Unterzeichner des gegenwärtigen Vertrages, weder annullirt, noch modiß-
zirt werden.