Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 377
Art. 15. Nachdem die Wiener Kongress- Akte die Prinzipien fest-
gestellt hat, welche die Schiffahrt auf den mehrere Staaten trennenden oder
durchströmenden Flüssen regeln, so verabreden die kontrahirenden Mächte,
dass diese Prinzipien in Zukunft ebenfalls auf die Donau und ihre Mün-
dungen angewandt werden. Sie erklären, dass diese Disposition zukünftig
einen Theil des öffentlichen Europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen
dieselbe unter ihre Garantie.
Die Schiffahrt auf der Donau kann keiner Beschränkung oder Ab-
gabe unterworfen werden, die nicht ausdrücklich in den in den folgenden
Artikeln enthaltenen Stipulationen vorgesehen sind. In Folge dessen wird
keine Abgabe erhoben werden können, die sich einzig und allein auf die
Thatsache der Beschiffung des Flusses stützt, noch irgend ein Zoll auf die
an Bord der Schiffe befindlichen Waaren. Die Polizei- und Quarantaine-
Reglements zur Sicherheit der Staaten, die dieser Fluss trennt oder durch-
strömt, werden derart abgefasst sein, dass sie die Cirkulation der Schiffe
so viel als thunlich begünstigen. Ausser diesen Reglements wird kein anderes
Hinderniss, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiffahrt entgegen-
gesetzt.
Art. 16. Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehenden
Artikels zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher Preussen,
Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und die Türkei
durch je einen Abgesandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung
und der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, die von Isaktscha an
nothwendig sind, um die Mündungen der Donau, sowie die Theile des daran
stossenden Meeres von dem die Passage hindernden Sande und anderen
Hemmnissen zu befreien, damit dieser Theil des Flusses und die erwähnten
Theile des Meeres sich in dem für die Schiffahrt möglichst günstigen Zu-
stande befinden.
Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Erleich-
terung der Schiffahrt an den Donaumündungen bezweckenden Etablissements
zu decken, sollen bestimmte Abgaben, welche die Kommission nach Stimmen-
mehrheit festsetzt, erhoben werden können, aber unter der ausdrücklichen
Bedingung, dass in dieser Beziehung, wie in allen anderen, die Flaggen
aller Nationen auf dem Fusse einer vollkommenen Gleichheit behandelt
werden.
Art. 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Abgesandten
Oesterreichs, Bayerns, der hohen Pforte und Württembergs bestehen (einer
für jede dieser Mächte), denen sich die Kommissare der drei Donaufürsten-
thümer, nachdem die Pforte deren Ernennung gutgeheissen hat, anschliessen
werden. Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluss-,
Schiffahrts- und Polizei-Reglements ausarbeiten; 2) die Beschränkungen be-
seitigen, von welcher Natur sie auch sein mögen, die sich der Anwendun;,
der Dispositionen des Wiener Vertrages auf die Donau noch entgegenstellen,
3) die auf dem ganzen Laufe des Flusses nothwendigen Arbeiten anordnen
und ausführen lassen, und 4) nach Auflösung der Europäischen Kommission
über die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Donaumündungen und der
Theile des daranstossenden Meeres wachen.
Art. 18. Man hat sich geeinigt, dass die Europäische Kommission
ihre Aufgabe gelöst und die Flusskommission ihre in dem vorhergehenden
Artikel unter 1. und 2. bezeichneten Arbeiten binnen zwei Jahren beendet
haben müssen. Die zur Konferenz vereinigten Mächte, Unterzeichner des
Vertrages, von dieser Thatsache benachrichtigt, werden, nachdem sie davon
Akt genommen, die Europäische Kommission auflösen, und die permanente
Flusskommission wird alsdann die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die,
mit welchen die Europäische Kommission bis dahin bekleidet war.