Full text: Das Völkerrecht.

380 Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 
Art. 33. Die am heutigen Tage zwischen Ihren Majestäten dem Kaiser 
der Franzosen, der Königin des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien 
und Irland einerseits und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen anderer- 
seits abgeschlossene Konvention bezüglich der Alands-Inseln ist und bleibt 
dem gegenwärtigen Vertrage annexirt, und wird die nämliche Kraft und 
den nämlichen Werth haben, als wenn sie in denselben aufgenommen wäre. 
Art. 34. Der gegenwärtige Vortrag wird ratifizirt, und sollen die 
Ratifikationen binnen vier Wochen oder früher, wenn es geschehen kann, 
zu Paris ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die respektiven Bevollmächtigten ihn 
unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen Paris, den 30. März 1856. 
(L. 8) Manteuffel. Gr. M. v. Hatzfeldt. Buol-Schauenstein. 
Hübner. A. Walewski. Bourqueney. Clarendon. 
Cowley. Orloff. Brunnow. C. Cavour. v. Villamarina Aali. 
Mehemmed Dj6mil. 
Transitorischer Zusatzartikel. Die Bestimmungen der heute gezeichneten 
Meerengen-Konvention finden auf diejenigen Kriegsfahrzeuge keine Anwen- 
dung, welche von den kriegführenden Mächten zur Räumung der von ihren 
Armeen besetzten Gebiete seewärts verwendet werden; aber unmittelbar 
nach beendigter Räumung treten diese Bestimmungen in volle Kraft. 
Geschehen zu Paris, den 30. März 1856. 
Dieselben Unterschriften. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Da Ihre Majestäten, der König von Preussen, der Kaiser von Oester- 
reich, der Kaiser der Franzosen, die Königin des Vereinigten Königreiches 
von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, die Unterzeichner 
der Konvention vom 13. Juli 1841, und Se. Majestät der König von Sar- 
dinien, Willens sind, Ihre einmüthige Entschliessung gemeinschaftlich an den 
Tag zu legen, sich die alte Regel des Ottomanischen Reiches, der zufolge 
die Meerengen der Dardanellen und des Bospor, so lange sich die Pforte 
im Frieden befindet, den fremden Kriegsschiffen verschlossen sind, zur 
Richtschnur zu nehmen; haben Ihre gedachten Majestäten einerseits und 
Se. Majestät der Sultan andererseits den Beschluss gefasst, die in London 
am 13. Juli 1841 abgeschlossene Konvention zu erneuern, mit Ausnahme 
einiger Detail- Aenderungen, welche dem Priznip, worauf dieselbe beruht, 
keinen Eintrag thun. 
Zu diesem Behuf haben demnach Ihre genannten Majestäten zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät der König von Preussen, den Herrn Otto Theodor Frei- 
herrn von Manteuffel u.s. w., und den Herrn Maximilian Friedrich Karl 
Franz Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg-Schönstein u. 8. w.; 
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, den Herrn Karl Ferdinand 
Grafen von Buol-Schauenstein u. 8. w., und den Herrn Joseph Alexander 
Freiherrn von Hübner u. s. w.; 
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen 
Colonna-Walewski u. 8. w., und den Herrn Franz Adolph Freiherrn von Bour- 
queney u. 8. w.; 
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Gross- 
britannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen 
von Clarendon u. 8. w., und den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Karl 
Baron Cowley u. 8. w.;
	        
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