Full text: Das Völkerrecht.

382 Vertrag zwischen Preussen ü.s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 
Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich gegen- 
seitig, im Schwarzen Meere keine anderen Kriegsschiffe zu halten, die- 
jenigen, deren Zahl, Stärke und Umfang nachstehend festgesetzt sind: 
Art.2. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich ein jeder vor, 
in diesem Meerd sechs Dampfschiffe von funfzig Metres Länge auf dem 
Wasserspiegel, von einem Gehalt von höchstens achthundert Tonnen, und 
vier leichte Dampf- oder Segel-Fahrzeuge, von einem Gehalt, welcher bei 
keinem zweihundert Tonnen übersteigen darf, zu unterhalten. 
Art. 3. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeich- 
neten Hauptvertrage angehängte Konvention soll ratifizirt und die Rati- 
fikationen derselben sollen in einem Zeitraume von vier Wochen, oder, wenn 
thunlich, früher ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten 
dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856. 
(L. 8) Orlofe Brunnow Aal. Mehemmed Djömil. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin 
des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland und Se. Majestät 
der Kaiser aller Reussen, in der Absicht, das so glücklich zwischen Ihnen 
im Orient wieder hergestellte Einvernehmen auf das Baltische Meer zu er- 
strecken und dadurch die Wohlthaten des allgemeinen Friedens zu befestigen, 
haben beschlossen, eine Konvention zu schliessen und zu diesem Behufe 
ernannt: 
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen 
Colonna-Walewski u.s. w., und den Herrn Franz Adolph Freiherrn von 
Bourqueney u. 8. w.; 
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Gross- 
britannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen 
von Clarendon u. 8. w., und den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Karl 
Baron Cowley u. s. w.; und 
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen 
Orloff u. s. w., und den Herrn Philipp Freiherrn von Brunnow u. 8. w., 
welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, um dem Wunsche 
zu entsprechen, welcher ihm von Ihren Majestäten dem Kaiser der Fran- 
zosen und der Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und 
Irland ausgedrückt worden, erklärt, dass die Alands-Inseln nicht befestigt 
werden sollen und dass daselbst ein militairisches oder maritimes Etablisse- 
ment weder unterhalten, noch begründet werden soll. 
Art.2. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeich- 
neten Hauptvertrage angehängte Konvention soll ratifizirt und deren Rati- 
fikationen sollen in dem Zeitraume von vier Wochen, oder, wenn thunlich, 
früher ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten 
dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt. 
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856. 
(L. 8) Walewski. Bourqueney. Clarendon. Cowloey. 
Orloff. Brunnow. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden zu Paris am 27. April 1856 bewirkt worden.
	        
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