Verordnung betr. Grundsätze des Seerechts, vom 12. Juni 1856. 383
Verordnung, betreffend die zwischen Proussen, Oesterreich,
Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Pforte ver-
einbarte Erklärung vom 16. April 1856 tiber Grundsätze des Beereehta.
Vom 12. Juni 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc.
verordnen, was folgt:
Die von Unseren Bevollmächtigten, sowie von den Bevollmächtigten
der übrigen bei dem Friedensvertrage vom 30. März d. J. betheiligten Staaten,
zu Paris am 16. April d. J. unterzeichnete Erklärung, welche wörtlich und
in Uebersetzung lautet:
Erklärung.
Die Bevollmächtigten, welche den Pariser Vertrag vom dreissigsten
März Eintausend achthundert und sechs und funfzig unterzeichnet haben, sind
nach stattgehabter Berathung, in Betracht:
dass das Seerecht in Kriegszeiten wiihrend langer Zeit der Gegen-
stand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist;
dass die Ungowissheit der in dieser Bezieliung obwaltenden Rechta
und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwisohen den Neutralen und
den Kriegführenden Anlass giebt, aus denen ernste Schwierigkeiten und
selbst Konflikte entspringen können;
dass es folglich zum Nutzen gereicht, gleichmässige Grundsätze übor
einen so wichtigen Punkt festzustellen;
dass die auf dem Kongress zu Paris versammelten Bevollmächtigten
den Absichten, von welchen ihre Regierungen boseelt sind, nicht besser
zu entsprechen vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber
in die völkerrechtlichen Beziehungen einzuführen suchen;
mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich über
die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, naclı
erzieltem Einverständniss, die nachstehende feierlicho Erklärung beschlossen.
1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft;
2) die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme der
Kriegs - Kontrebande;
3) neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der Kriegs -
Kontrebande, darf nicht mit Beschlag belegt werden;
4) die Blokaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein,
das heisst, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hin-
reicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern.
Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten
sich, diese Erklärung zur Kenntniss derjenigen Staaten zu bringen, welche
nicht zur Theilnahme an dem Pariser Kongresse berufen waren, und sie zum
Beitritte einzuladen.
In der Ueberzeugung, dass die hiermit van ihnen verkündigten Grund-
sätze von der ganzen Welt nur mit Dank aufgenommen werden können,
bezweifeln die unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass die Bemühungen:
ihrer Regierungen, denselben die allgemeino Anerksunung zu verschaffen,
von vollständigem Erfolge gekrönt sein werden.
Gegenwärtige Erklärung ist und wird muır zwischen denjenigen Mächten
verbindlich sein, welche derselben beigetreten sind, oder beitreten werden.
Geschehen zu Paris den sechszehnten April Eintausend achthundert
und sechs und funfzig.
Buol-Schauenstein. Hübner. A. Walewski,. Bourgqueney.
Clarendon. Cowley. Manteuffel. Hatzfeldt. Orloff. Brunnow,
C. Cavour. v. Villamarina Aal. Mehemmed Djömil
wird hierdurch von Uns genehmigt.