Full text: Das Völkerrecht.

384 Die Genfer Konvention. 
Unser Ministerpräsident und Minister der auswärtigen Angelegeh- 
heiten ist mit der Ausführung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 12. Juni 1856. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. 
Nr. 3. Die Genfer Konvention.! 
Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten 
der Armeen im Felde. 
Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden, Se. Majestät der 
König der Belgier u.s. w. 
von dem gleichen Wunsche beseelt, soweit es von ihnen abhängt. die vom 
Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern, unnöthige Härten zu beseitigen 
und das Loos der auf dem Schlachtfelde verwundeten Soldaten zu ver- 
bessern, haben zu diesem Behufe beschlossen eine Convention zu verein- 
baren, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden den Herrn u.s. w., 
Se. Majestät der König der Belgier den Herrn u.s. w. 
u.8.w. U.8.Ww. U.8.W. 
welche nach Austausch ihrer in guter und vorschriftsmässiger Form be- 
fundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind. 
Art.1. Die leichten und die Haupt-Feldlazarethe sollen als neutral 
anerkannt und demgemäss von den Kriegführenden geschützt und geachtet 
werden, so lange sich Kranke oder Verwundete darin befinden. 
Die Neutralität würde aufhören, wenn diese Feldlazarethe mit Militär 
besetzt worden wären. 
Art. 2. Das Personal der leichten und Haupt-Feldlazarethe, in- 
begriffen die mit der Aufsicht, der Gesundheitspflege, der Verwaltung, dem 
Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feldprediger, 
nehmen so lange an der Wohlthat der Neutralität Theil, als sie ihren Ver- 
pflichtungen obliegen und als Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind. 
Art. 3. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Personen können 
selbst nach der feindlichen Besitznahme fortfahren, in den von ihnen be- 
dienten leichten oder Haupt-Feldlazarethen ihrem Amte obzuliegen oder 
sich zurückziehen, um sich den Truppen anzuschließen, zu denen sie gehören. 
Wenn diese Personen unter solchen Umständen ihre Thätigkeit ein- 
stellen, wird die den Platz behauptende Armee dafür sorgen, dass sie den 
feindlichen Vorposten zugeführt werden. 
Art. 4. Das Material der Haupt-Feldlazarethe unterliegt den Kriegs- 
gesetzen, und die zu diesen Lazarethen gehörigen Personen dürfen daher 
bei ihrem Rückzug nur diejenigen Gegenstände mitnehmen, welche ihr 
Privateigenthum sind. 
  
1) Vergl. oben $ 40 V. Der nachstehende Abdruck erfolgte nach 
Lueder, Die Genfer Konvention. 1876 8.124. Die amtlichen Übersetzungen 
in den deutschen Staaten weichen von ihm wie untereinander vielfach ab. 
Vergleiche Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten. 1865 S. 841.
	        
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