IV Vorbemerkung zur vierten Auflage.
jede politische Voreingenommenheit an die Erörterung heran-
getreten bin, kann ich versichern.
Aber nicht bloß Fragen des Kriegsrechtes sind es, die
einer erneuten Prüfung oder einer erweiterten Darstellung be-
durften. Neben den unterseeischen Kabeln, diesen Nerven-
strängen der Weltmächte, verlangt die Funkentelegraphie nach
völkerrechtlicher Normierung; in dem französisch-italienischen
Arbeitsvertrag vom 15. April 1904 ist zum erstenmal der Ar-
beiterschutzgesetzgebung durch internationale Vereinbarung die
Richtung gewiesen worden und die Kodifikation des inter-
nationalen Privatrechts hat trotz aller technischen Schwierig-
keiten gewaltige Fortschritte gemacht; während Rußland und
Japan um die Vorherrschaft in Ostasien ringen, hat das Be-
dürfnis der Völker nach friedlicher Beilegung der Staatsstreitig-
keiten Erfolge davongetragen, an die von den Delegierten auf
der Haager Konferenz des Jahres 1899 wohl nur wenige ge-
dacht haben dürften: ein Netz von Schiedsverträgen, an denen
sogar das Deutsche Reich sich beteiligt, umspannt die Kultur-
staaten und der aufregende Huller Zwischenfall geht friedlicher
Regelung entgegen.
Der Inhalt des „Anhanges“ hat ebenfalls eine Verände-
rung erfahren; die zwei ersten Nummern sind weggelassen und
durch die Genfer Konvention einerseits, durch die beiden deutsch-
niederländischen Auslieferungsverträge anderseits ersetzt worden.
Hoffentlich wird bei Benutzung des Buches diese Änderung als
eine Verbesserung empfunden.
Für die Bearbeitung des Sachregisters bin ich auch dies-
mal meinem alten Freunde, Herrn O. Häring, zu lebhaftem
Danke verpflichtet.
Charlottenburg im Februar 1905.
Franz v. Liszt.