Full text: Das Völkerrecht.

IV Vorbemerkung zur vierten Auflage. 
jede politische Voreingenommenheit an die Erörterung heran- 
getreten bin, kann ich versichern. 
Aber nicht bloß Fragen des Kriegsrechtes sind es, die 
einer erneuten Prüfung oder einer erweiterten Darstellung be- 
durften. Neben den unterseeischen Kabeln, diesen Nerven- 
strängen der Weltmächte, verlangt die Funkentelegraphie nach 
völkerrechtlicher Normierung; in dem französisch-italienischen 
Arbeitsvertrag vom 15. April 1904 ist zum erstenmal der Ar- 
beiterschutzgesetzgebung durch internationale Vereinbarung die 
Richtung gewiesen worden und die Kodifikation des inter- 
nationalen Privatrechts hat trotz aller technischen Schwierig- 
keiten gewaltige Fortschritte gemacht; während Rußland und 
Japan um die Vorherrschaft in Ostasien ringen, hat das Be- 
dürfnis der Völker nach friedlicher Beilegung der Staatsstreitig- 
keiten Erfolge davongetragen, an die von den Delegierten auf 
der Haager Konferenz des Jahres 1899 wohl nur wenige ge- 
dacht haben dürften: ein Netz von Schiedsverträgen, an denen 
sogar das Deutsche Reich sich beteiligt, umspannt die Kultur- 
staaten und der aufregende Huller Zwischenfall geht friedlicher 
Regelung entgegen. 
Der Inhalt des „Anhanges“ hat ebenfalls eine Verände- 
rung erfahren; die zwei ersten Nummern sind weggelassen und 
durch die Genfer Konvention einerseits, durch die beiden deutsch- 
niederländischen Auslieferungsverträge anderseits ersetzt worden. 
Hoffentlich wird bei Benutzung des Buches diese Änderung als 
eine Verbesserung empfunden. 
Für die Bearbeitung des Sachregisters bin ich auch dies- 
mal meinem alten Freunde, Herrn O. Häring, zu lebhaftem 
Danke verpflichtet. 
Charlottenburg im Februar 1905. 
Franz v. Liszt.
	        
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