26 Einleitung.
Handelsvertrag vom 23. Januar 1860 leitete die, allerdings nur
vorübergehende, Herrschaft des Freihandelssystems zwischen den
europäischen Staaten ein.
V. Periode: von 1878 bis 1900.
1. Der Berliner Kongreß vom 13. Juni bis 13. Juli 1878
brachte, unter Ermäßigung der im Frieden von San Stefano fest-
gelegten Forderungen des siegreichen Rußlands, die einstweilige
Regelung der orientalischen Frage® Hier seien die wichtigsten
Bestimmungen hervorgehoben.
Bulgarien, das von Rußland als großer bis an das ägäische
Meer reichender Staat geplant worden war, wurde innerhalb wesent-
lich engerer Grenzen als autonomes, tributpflichtiges Fürstentum
unter türkischer Oberherrlichkeit (als halbsouveräner Staat) anerkannt.
Der von dem Volke gewählte Fürst bedarf der Zustimmung der
Mächte und der Bestätigung der Pforte. Die Festungen sind zu
schleifen, neue dürfen nicht angelegt werden. Ostrumelien wurde
autonome Provinz (1885 Vereinigung mit Bulgarien) unter einem
von der Türkei mit Zustimmung der Mächte zu ernennenden General-
gouverneur. In Kreta soll das Reglement von 1868 zur An-
wendung gebracht werden. Die Vergrößerung Griechenlands
wurde der Verständigung mit der Pforte vorbehalten (1881 erhielt
Griechenland Thessalien sowie einen kleinen Teil von Epirus).
Österreich-Ungarn erhielt das Mandat zur Besetzung und Verwal-
tung von Bosnien und der Herzegowina (Artikel 25), Monte-
negro, das seine Selbständigkeit längst und mit Erfolg behauptet
hatte, wurde als unabhängiger Staat anerkannt; es erhielt Antivari
und dessen Küstengebiet, wurde aber hier in der Ausübung seiner
Staatsgewalt wesentlich beschränkt: es darf keine Kriegsschiffe
6) Brunswick, Le trait& de Berlin annotö et comments. 1887.
Choublier, La question d’Orient depuis le traitö de Berlin. 2. Aufl.
1899. Driault, La question d’Orient depuis ses origines jusqu’ä nos jours.
1898. De Monicault, La question d’Orient. Ie trait& de Paris et ses
suites (1856 bis 1871). 1898. Bluntschli, R.J.XL1, 411; XII 276, 410;
XII 571.