Full text: Das Völkerrecht.

Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 389 
1. dass die besagte Kommission die Nothwendigkeit für Se. Kaiserliche 
Majestät den Sultan, die Balkangrenzen von Ost-Rumelien vertheidigen zu 
können, in Betracht zu ziehen haben wird, 
2, dass in einem Umfange von 10 Kilometer um Samakow xeins 
Befestigungen errichtet werden dürfen. 
Art. 3. Der Fürst von Bulgarien wird von der Bevölkerung frei 
gewählt und von der Hohen Pforte mit Zustimmung der Mächte bestätigt 
werden. Kein Mitglied der regierenden Häuser der europäischen Gross- 
mächte darf zum Fürsten von Bulgarien gewählt werden. 
Wird die fürstliche Würde wieder frei, so erfolgt die Wahl des 
neuen Fürsten unter den gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten. 
Art. 4. Eine in Tirnovo zusammenzuberufende Versammlung von 
Notabeln Bulgariens wird vor der Wahl des Fürsten das organische 
Reglement des Fürstenthums ausarbeiten. 
An denjenigen Orten, wo Bulgaren mit türkischen, rumänischen, 
griechischen oder anderen Bevölkerungen gemischt sind, soll den Rechten 
und Interessen dieser Bevölkerungen bezüglich der Wahlen und der Aus- 
arbeitung des organischen Reglements Rechnung getragen werden. 
Art. 5. Folgende Bestimmungen sollen die Grundlage des Öffentlichen 
Rechtes in Bulgarien bilden: 
Der Unterschied des religiösen Glaubens und der Bekenntnisse darf 
Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der Aus- 
schliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen 
und politischen Rechte, der Zulassung zu Öffentlichen Diensten, Amtern 
und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbs- 
zweige, an welchem Orte es auch sei. 
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen 
Angehörigen Bulgariens sowie den Ausländern zugesichert, und es daıf 
weder der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemein- 
schaften noch deren Beziehungen zu ihren geistlichen Oberen ein Hinderniss 
entgegengestellt werden. 
Art. 6. Die provisorische Verwaltung von Bulgarien wird bis zur 
Vollendung des organischen Reglements durch einen Kaiserlich russischen 
Kommissar geleitet werden. Ein Kaiserlich ottomanischer Kommissar, sowie 
die dazu besonders delegirten Konsuln der übrigen Signatarmächte dieses 
Vertrages werden berufen werden, demselben zur Seite zu treten, um die 
Ausübung dieser provisorischen Regierungsthätigkeit zu kontroliren. Im 
Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den delegirten Konsuln soll 
die Mehrheit entscheiden und im Falle des Zwiespaltes der Ansichten 
zwischen dieser Mehrheit und dem Kaiserlich russischen Kommissar oder 
dem Kaiserlich ottomanischen Kominissar haben die Vertreter der Signatar- 
mächte in Konstantinopel, zu oiner Konferenz vereinigt, zu entscheiden. 
Art. 7. Die provisorische Verwaltung darf nicht über die Dauer von 
neun Monaten, vom Austausche der Ratifikations- Urkunden des gegen- 
wärtigen Vertrages ab gerechnet, ausgedehnt werden. 
Nach Fertigstellung des organischen Reglements soll sofort zur Wahl 
des Fürsten von Bulgarien geschritten werden. Sobald der Fürst eingesetzt 
sein wird, soll die neue Organisation in Kraft treten und das Fürstentum 
in den vollen Genuss seiner Autonomie gelangen. 
Art. 8. Die Handels- und Schiffahrtsverträge sowie alle sonstigen 
Uebereinkommen und Abmachungen, welche zwischen den auswärtigen 
Mächten und der Pforte abgeschlossen worden sind und sich zur Zeit noch 
in Kraft befinden, werden im Fürstenthum Bulgarien aufrechterhalten und 
keine Veränderung derselben darf gegenüber irgend einer Macht vor- 
genommen werden, bevor diese nicht ihre Zustimmung dazu gegoben hat.
	        
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