390 Vertrag zwischen Deutschland u.s, w. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
Kein Durchgangszoll darf in Bulgarien von den durch dieses Fürsten-
thum gehenden Waren erboben werden.
Die Angehörigen und der Handel aller Mächte sollen auf dem Fusse
vollkommener Gleichstellung behandelt werden.
Die Immunitäten und Privilegien der fremden Unterthanen, sowie
die konsularischen Gerichtsbarkeits- und Schutzrechte, wie solche durch
die Kapitulationen und Gebräuche eingeführt sind, sollen in voller Kraft
bleiben, so lange sie nicht mit Zustimmung der dazu berufenen Betheiligten
abgeändert werden.
Art.9. Die Höhe des jährlichen Tributes, welchen das Fürstenthum
Bulgarien dem Oberheitlichen Hofe durch Zahlung an die von der Hohen
Pforte später zu bezeichnende Bank zu entrichten hat, wird durch Verein-
barung der Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrages am Schlusse des
ersten Jahres der Wirksanıkeit der neuen Organisation bestimmt werden.
Dieser Tribut wird nach dem mittleren Ertrage des Gebietes des Fürstenthums
festgesetzt werden.
Da Bulgarien einen Theil der öffentlichen Schuld des Reichs zu tragen
hat, so werden die Mächte bei Feststellung dieses Tributs denjenigen Theil
dieser Schuld in Betracht ziehen, welcher dem Fürstenthum auf der Grund-
lage eines billigen Verhältnisses aufzulegen sein würde.
Art. 10. Bulgarien überninnmt vom Tage der Auswechselung der
Ratifikations- Urkunden zu dem gegenwärtigen Vertrage ab an Stelle der
Kaiserlich ottomanischen Regierung deren Lasten und Verpflichtungen
gegenüber der Rustschuk-Varnaer Eisenbahngesellschaft; die Begleichung
der früheren Rechnungen wird einer Vereinbarung zwischen der Hohen
Pforte, der Regierung des Fürstenthums und der Verwaltung dieser Gesell-
schaft vorbehalter..
Das Fürstenthum Bulgarien übernimmt gleichfalls, für seinen Theil,
an Stelle der Hohen Pforte, die Verpflichtungen, welche dieselbe sowohl
gegenüber Oesterreich-Ungarn als gegenüber der Gesellschaft für den Betrieb
der Eisenbahnen der europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des An-
schlusses und des Betriebes der auf bulgarischem Gebiete gelegenen Bahnen
eingegangen ist.
Die zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden
zwischen Oesterreich-Ungarn, der Pforte, Serbien und dem Fürstenthum
Bulgarien unmittelbar nach dem Abschluss des Friedens getroffen werden.
Art. 11. Die ottomanische Armee darf nicht länger in Bulgarien
verbleiben; alle bisherigen Festungen sind, auf Kosten des Fürstenthums,
innerhalb eines Jahres oder womöglich früher zu schleifen; die Landes-
regierung hat sofort die zu deren Entiestigung nöthigen Massregeln zu er-
greifen und darf neue Festungen nicht anlegen. Die Hohe Pforte hat das
Recht, nach Gutdünken über das Kriegsmaterial und über andere, der
ottomanischen Regierung gehörige Gegenstände zu verfügen, welche in den
gemäss dem Waffenstillstande vom 31. Januar bereits geräumten Donau-
festungen etwa zurückgeblieben sind, desgleichen über solche, welche sich
in den festen Plätzen Schumla und Varna befinden sollten.
Art. 12. Grundeigenthümer, muselmännische oder andere, welche
ihren persönlichen Aufenthalt ausserhalb des Fürstenthumns nehmen sollten,
können ihren Grundbesitz im Fürstenthum behalten, indem sie ihn verpachten
oder durch Dritte verwalten lassen.
Eine türkisch-bulgariscboe Kommission hat innerhalb zweier Jahre
alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die Art der Ver-
äusserung, der Benutzung oder des Gebrauches der Staatsgüter und frommen
Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, desgleichen die Fragen,
welche die etwa hierbei berührten Interessen von Pıivaten betreffen sollten.