394 Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
Recht vor, im ganzen Umfange dieses Theils des alten Vilajets von Bosnion
Garnisonen zu halten und Militär- und Handelsstrassen zu besitzen.
In dieser Beziehung behalten sich die österreichisch-ungarische und
die türkische Regierung die Verständigung im Einzelnen vor.
Art. 26. Die Unabhängigkeit Montenegros wird von der Hohen Pforte
und von allen denjenigen der Hohen vertragschliessenden Theile anerkannt,
welche dieselbe noch nicht zugestanden hatten.
Art. 27. Die Hohen vertragschliessenden Theile sind über die folgen-
den Bedingungen einverstanden:
In Montenegro darf der Unterschied des religiösen Glaubens und der
Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund
der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürger-
lichen und politischen Rechte, der Zulassung zu Öffentlichen Diensten,
Aemtern und Ehren, oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und
Geworbszweige, an welchem Orte es auch sei. Die Freiheit und die öffent-
liche Ausübung aller Kulte werden allen Angehörigen Montenegros sowie
den Ausländern zugesichert, und es darf weder der hierarchischen Organi-
sation der verschiedenen Religionsgemeinschaften noch den Beziehungen
derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hinderniss entgegengestellt werden.
Art. 28. Die neuen Grenzen Montenegros werden festgestellt
wie folgt:
Der Grenzzug, bei Ilinobrdo nördlich von Klobuk beginnend, geht
abwärts zur Trebinjöica nach Grandarevo zu, welches bei der Herzegowina
verbleibt, folgt dann dem Laufe dieses Flusses aufwärts bis zu einem,
einen Kilometer abwärts von der Einmündung der Cepelica belegenen Punkte
und erreicht von dort aus auf der kürzesten Linie die Höhen an den Ufern
der Trebinj&ica. Danach wendet sie sich gegen Pilatova bin, dieses Dorf
bei Montenegro belassend, geht sodann weiter über die Höhen in nördlicher
Richtung, wobei sie sich thunlichst in einer Entfernung von sechs Kilo-
metern von der Strasse Bilek—Korito—Gacko hält, bis zu dem zwischen
der Somina—Planina und dem Berge Curilo belegenen Sattel und wendet
sich von dort aus nach Osten bei Vratkovici vorbei, dieses Dorf bei der
Herzogewina belassend, bis zum Berge Orline. Von diesem Punkte geht
die Grenze — Ravno bei Montenegro belassend — geradezu nach Nord-
Nord-Ost, überschreitet die Gipfel des Leberönik und des Volujak, steigt
darauf auf der kürzesten Linie zur Piva hinab, überschreitet dieselbe und
erreicht zwischen Crkvica und Nedvina hindurchgehend die Tara. Von
diesem Punkte ab geht sie die Tara aufwärts bis nach Mojkovac, von wo
aus sie dem Kamme der Vorberge bis nach SiSkojezero folgt. Von dieser
Oertlichkeit ab schliesst sie sich der alten Grenze an bis zu dem Dorfe
Sekulare. Von dort aus nimmt die neue Grenze ihre Richtung über die
Kämme der Mokra Planina, das Dorf Mokra bei Montenegro belassend,
und erreicht sodann den Punkt 2166 der österreichischen Generalstabskarte,
indem sie der Hauptkette und der Wasserscheidelinie zwischen dem Lim
einerseits und dem Dr’n und der Cievna (Zem) andererseits folgt.
Darauf schliesst sie sich den zwischen dem Stamme der Kuä-
Drekaloviöi einerseits und der Kuöka-Krajna sowie den Stämmen der
Klementi und Grudi andererseits gegenwärtig bestehenden Grenzen an bis
zu der Ebene von Podgorica, und wendet sich von dort aus nach Plavnica
zu, die Stämme der Klementi, Grudi und Hoti bei Albanien belassend.
Von dort aus durchschneidet die neue Grenze den See bei deın
Inselchen Gorica-Topal, geht von Gorica-Topal aus geradenwegs bis zu
den Höhen des Kamnıes, folgt von dort aus der Wasserscheidelinie zwischen
Megured und Kalimed, Mrkovic bei Montenegro belassend, und erreicht das
Adriatische Meer bei V. Krufi.