Full text: Das Völkerrecht.

396 Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 
sein nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts 
und der bezüglich der Montenegriner bestehenden Gebräuche. 
Art. 32. Die Truppen Montenegros haben innerhalb einer Frist von 
swanzig Tagen, von der Auswechselung der Ratifikations- Urkunden zu dem 
gegenwärtigen Vertrage ab gerechnet oder, wenn thunlich, früher, das Gebiet, 
welches sie in diesem Augenblick ausserhalb der neuen Grenzen des Fürsten- 
thums besetzt halten, zu räumen. 
Die ottomanischen Truppen sollen die an Montenegro abgetretenen 
Gebiete innerhalb desselben Zeitraums von zwanzig Tagen räumen. Doch 
wird denselben eine weitere Frist von zwei Wochen gewährt, sowohl um 
die festen Plätze zu räumen und um die Vorräthe und das Kriegsmaterial 
aus denselben wegzuschaffen, als auch um das Inventar derjenigen Geräth- 
schaften und sonstigen Gegenstände, welche nicht sogleich entfernt werden 
können, aufzunehmen. 
Art. 33. Da Montenegro einen Theil der öffentlichen ottomanischen 
Schuld für die neuen Gebiete, welche ihm durch den Friedensvertrag zu- 
getheilt worden sind, zu tragen hat, so werden die Vertreter der Mächte zu 
Konstantinopel den betreffenden Betrag im Einverständniss mit der Hohen 
Pforte auf einer billigen Grundlage festsetzen. 
Art. 34. Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen die Uu- 
abhängigkeit des Fürstenthums Serbien an, indem sie dieselbe an die in dem 
folgenden Artikel aufgeführten Bedingungen knüpfen. 
Art. 35. In Serbien darf der Unterschied des religiösen Glaubens 
und der Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als 
ein Grund der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses 
der bürgerlichen und politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen 
Diensten, Aemtern und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- 
und Gowerbszweige, an welchem Orte es auch sei. 
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen 
Angehörigen Serbiens sowie den Ausländern zugesichert, und es darf weder 
der hierarohischen Organisation der verschiedenen Beligionsgemeinschaften 
noch den Beziehungen derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hinderniss 
entgegenstellt werden. 
Art. 36. Serbien erhält die in der hier folgenden Abgrenzung ein- 
geschlossenen Gebiete: 
Die neue Grenze folgt der gegenwärtigen Grenzlinie, indem sie den 
Thalweg der Drina von deren Zusammenfluss mit der Save ab aufwärts 
steigt, wobei Mali Zwornik und Sakhar bei dem Fürstenthum verbleiben, 
und geht dann bis zum Kopaonik die alte Grenze Serbiens entlang, von 
welcher sie sich auf dem Gipfel des Kanilug trennt. Von dort folgt sie 
zunächst der westlichen Grenze des Sandjaks von Nisch über die südlichen 
Vorberge des Kopaonik und über die Kämme der Marica und Mrdar Planina, 
welche die Wasserscheidelinie zwischen den Becken des Ibar und der 
Sitnica einerseits und dem der Toplica andereıse ts bilden, wobei Prepolac 
bei der Türkei belassen wird. 
. . Bie wendet sich sodann nach Süden hin auf der Wasserscheidelinie 
zwischen der Brvonica und der Medvedja, das ganze Becken der Medvedja 
bei Serbien belassend, und folgt dem Kamme der Goljak Planina (welcher 
die Wasserscheide zwischen der Kriva Rjeka einerseits und der Poljanica, 
der Veternica und der Morawa andererseits bildet) bis zum Gipfel der 
Poljanica. Darauf nimmt sie ihre Richtung über die Vorberge der Karpina 
Planina bis zum Zusammenfluss der Koinska mit der Morawa, überschreitet 
diesen Fluss und geht auf der Wasserscheidelinie zwischen dem Bache 
Koinska und dem in der Nähe von Neradovce in die Morawa mündenden 
Bache aufwärts, um die Planina Sv. Ilija oberhalb Trgovite zu erreichen.
	        
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