Full text: Das Völkerrecht.

Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 397 
Von diesem Punkte aus folgt sie dom Kamme der Sv. Ilija bis zum Berge 
Kljuc, geht über die auf der Karte mit 1516 und 1547 bezeichneten Punkte 
und die Babina Gora und endet bei dem Berge Crni Vrh. 
Von dem Berge Crni Vrh ab fällt die neue Abgrenzung zusammen 
mit der von Bulgarien, das heisst: 
Die Grenzlinie folgt der Wasserscheidelinie zwischen der Struma 
und der Morawa über die Gipfel des Streßur, Vilogolo und MeSid Planina, 
erreicht über die Gaöina, Crna Trava, Darkosvka und Drainica plan, sodann 
über den Destani Kladanec, die Wasserscheidelinie der hohen Sukowa und 
der Morawa, geht geradewegs auf den Stol und steigt von demselben hinab, 
um 1000 Meter nordwestlich von dem Dorfe Segusa die Strasse von Sofia 
nach Pirot zu schneiden. Sie geht in gerader Linie wieder auf die Vidli6 
Planina hinauf und von dort auf den Berg Radodina in der Kette des 
Kodza Balkan, indem sie bei Serbien das Dorf Doikinci und bei Bulgarien 
das Dorf Senakos belässt. 
Vom Gipfel des Berges Rado£ina folgt die Grenze nach Nordwesten 
zu dem Kamme des Balkans über Ciprovec Balkan und Stara Planina bis 
zur alten Ostgrenze des Fürstenthums Serbien bei der Kula Smiljova &uka 
und yon dort dieser alten Grenze bis zur Donau, welche sie in Rakowitza 
erreicht. 
Art. 37. Bis zu dem Zustandekommen neuer Abmachungen darf in 
Serbien an den gegenwärtigen Bedingungen der Handelsbeziehungen des 
Fürstenthums zu den fremden Ländern nichts geändert werden. 
Kein Durchgangszoll darf von den Waaren, welche durch Serbien 
hindurch gehen, erhoben werden. 
Die Immunitäten und Privilegien der fremden Unterthanen, sowie 
auch die konsularischen Gerichtsbarkeits- und Schutzrechte, wie solche 
heute bestehen, sollen in voller Kraft bleiben, so lange sie nicht im gemein- 
samen Einverständniss zwischen dem Fürstenthum und den betheiligten 
Mächten abgeändert werden. 
Art. 38. Das Fürstenthum Serbien tritt für seinen Theil an Stelle der 
Hohen Pforte in die Verpflichtungen ein, welche dieselbe sowohl gegenüber 
Oesterreich- Ungarn, als auch gegenüber der Gesellschaft zum Betriebe der 
Eisenbahnen der europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des An- 
schlusses sowie des Betriebes der auf dem neu erworbenen Gebiete des 
Fürstenthums anzulegenden Eisenbahnen eingegangen ist. 
Die zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden 
unmittelbar nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages zwischen 
Oesterreich- Ungarn, der Pforte, Serbien und, innerhalb der Grenzen seiner 
Zuständigkeit, dem Fürstenthum Bulgarien abgeschlossen werden. 
Art. 39. Muselmänner, welche Grundeigenthum in den zu Serbien 
geschlagenen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausserhalb des Fürsten- 
thums zu nehmen wünschen, können ihr unbewegliches Eigenthum in dem- 
selben behalten, indem sie es verpachten oder durch Dritte verwalten lassen. 
Eine türkisch-serbische Kommission hat innerhalb einer Frist von 
drei Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die 
Art der Veräusserung, der Benutzung und des Gebrauchs der Staatsgüter 
und frommen Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, des- 
gleichen die Fragen, welche die etwa hierbei berührten Interessen von 
Privaten betreffen sollten. 
Art. 40. Bis zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Türkei 
und Serbien sollen die serbischen Unterthanen, welche in dem Ottomanischen 
Reich reisen oder sich aufhalten, nach den allgemeinen Grundsätzen des 
internationalen Rechts behandelt werden
	        
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