Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 397
Von diesem Punkte aus folgt sie dom Kamme der Sv. Ilija bis zum Berge
Kljuc, geht über die auf der Karte mit 1516 und 1547 bezeichneten Punkte
und die Babina Gora und endet bei dem Berge Crni Vrh.
Von dem Berge Crni Vrh ab fällt die neue Abgrenzung zusammen
mit der von Bulgarien, das heisst:
Die Grenzlinie folgt der Wasserscheidelinie zwischen der Struma
und der Morawa über die Gipfel des Streßur, Vilogolo und MeSid Planina,
erreicht über die Gaöina, Crna Trava, Darkosvka und Drainica plan, sodann
über den Destani Kladanec, die Wasserscheidelinie der hohen Sukowa und
der Morawa, geht geradewegs auf den Stol und steigt von demselben hinab,
um 1000 Meter nordwestlich von dem Dorfe Segusa die Strasse von Sofia
nach Pirot zu schneiden. Sie geht in gerader Linie wieder auf die Vidli6
Planina hinauf und von dort auf den Berg Radodina in der Kette des
Kodza Balkan, indem sie bei Serbien das Dorf Doikinci und bei Bulgarien
das Dorf Senakos belässt.
Vom Gipfel des Berges Rado£ina folgt die Grenze nach Nordwesten
zu dem Kamme des Balkans über Ciprovec Balkan und Stara Planina bis
zur alten Ostgrenze des Fürstenthums Serbien bei der Kula Smiljova &uka
und yon dort dieser alten Grenze bis zur Donau, welche sie in Rakowitza
erreicht.
Art. 37. Bis zu dem Zustandekommen neuer Abmachungen darf in
Serbien an den gegenwärtigen Bedingungen der Handelsbeziehungen des
Fürstenthums zu den fremden Ländern nichts geändert werden.
Kein Durchgangszoll darf von den Waaren, welche durch Serbien
hindurch gehen, erhoben werden.
Die Immunitäten und Privilegien der fremden Unterthanen, sowie
auch die konsularischen Gerichtsbarkeits- und Schutzrechte, wie solche
heute bestehen, sollen in voller Kraft bleiben, so lange sie nicht im gemein-
samen Einverständniss zwischen dem Fürstenthum und den betheiligten
Mächten abgeändert werden.
Art. 38. Das Fürstenthum Serbien tritt für seinen Theil an Stelle der
Hohen Pforte in die Verpflichtungen ein, welche dieselbe sowohl gegenüber
Oesterreich- Ungarn, als auch gegenüber der Gesellschaft zum Betriebe der
Eisenbahnen der europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des An-
schlusses sowie des Betriebes der auf dem neu erworbenen Gebiete des
Fürstenthums anzulegenden Eisenbahnen eingegangen ist.
Die zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden
unmittelbar nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages zwischen
Oesterreich- Ungarn, der Pforte, Serbien und, innerhalb der Grenzen seiner
Zuständigkeit, dem Fürstenthum Bulgarien abgeschlossen werden.
Art. 39. Muselmänner, welche Grundeigenthum in den zu Serbien
geschlagenen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausserhalb des Fürsten-
thums zu nehmen wünschen, können ihr unbewegliches Eigenthum in dem-
selben behalten, indem sie es verpachten oder durch Dritte verwalten lassen.
Eine türkisch-serbische Kommission hat innerhalb einer Frist von
drei Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die
Art der Veräusserung, der Benutzung und des Gebrauchs der Staatsgüter
und frommen Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, des-
gleichen die Fragen, welche die etwa hierbei berührten Interessen von
Privaten betreffen sollten.
Art. 40. Bis zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Türkei
und Serbien sollen die serbischen Unterthanen, welche in dem Ottomanischen
Reich reisen oder sich aufhalten, nach den allgemeinen Grundsätzen des
internationalen Rechts behandelt werden