Vertrag zwischen Deutschland u.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 399
in Kraft bleiben, so lange sie nicht im gemeinsamen Einverständniss zwischen
dem Fürstenthum und den dazu. berufenen Betheiligten abgeändert werden.
Art. 50. Bis zu dem Abschlusse eines die Privilegien und Befug-
nisse der Konsuln regelnden Vertrages zwischen der Türkei und Rumänien
sollen die in dem Öttomanischen Reich reisenden oder sich aufhaltenden
rumänischen Unterthanen und die in Rumänien reisenden oder sich auf-
haltenden ottomanischen Unterthanen die Rechte geniessen, welche den
Unterthanen der anderen europäischen Mächte verbürgt sind.
Art. 51. Was die Unternehmungen von öffentlichen und anderen
gleichartigen Arbeiten anbetrifft, so tritt Rumänien für das ganze ihm ab-
getretene Gebiet an Stelle der Hohen Pforte in deren Rechte und Pflichten ein.
Art. 52. Um die Sicherheiten zu verstärken, welche für die als im
europäischen Interesse liegend anerkannte Freiheit der Schiffahrt auf der
Donau bestellt sind, bestimmen die Hohen vertragschliessenden Theile, dass
alle Festungen und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des Flusses
von dem Eisernen Thore ab bis zu seinen Mündungen befinden, geschleift
und neue nicht angelegt werden sollen. Kein Kriegsschiff darf die Donau
abwärts des Eisernen Thores befahren mit Ausnahme der leichten, für die
Flusspolizei und den Zolldienst bestimmten Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der
Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch bis nach Galatz hinaufgehen.
Art.53. Die europäische Donau-Kommission, in welcher Rumänien
vertreten sein soll, bleibt in ihrer Thätigkeit bestehen und wird solche von
jetzt ab bis nach Galatz hirauf in vollständiger Unabhängigkeit von der
Landesgewalt ausüben. Alle Verträge, Abkommen, Verfügungen und Ent-
scheidungen bezüglich ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative und Verpflich-
tungen werden bestätigt.
Art.54. Ein Jahr vor dem Ablauf der für die Dauer der euro-
päischen Kommission festgesetzten Frist werden die Mächte sich über die
Verlängerung der Befugnisse derselben beziehungsweise über die Abände-
rungen, deren Einführung sie für nothwendig halten sollten, in Einver-
nehmen setzen.
‘Art. 55. Die Reglements für die Schiffahrt, die Flusspolizei und die
Aufsichtsführung vom Eisernen Thore ab bis nach Galatz werden von der
europäischen Kommission, unter Zuziehung von Bevollmächtigten der Ufer-
staaten, ausgearbeitet und mit denjenigen in Uebereinstimmung gesetzt werden,
welche für den Lauf abwärts von Galatz erlassen sind oder künftig erlassen
werden sollten.
Art. 56. Die europäische Donau-Kommission wird, um die Unter-
haltung des Leuchtthurms auf der Schlangeninsel zu sichern, sich mit wem
Rechtens verständigen.
Art. 57. Die Ausführung derjenigen Arbeiten, welche bestimmt sind,
die durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt bereiteten
Hindernisse zu beseitigen, wird Oesterreich- Ungarn anvertraut. Die Ufer-
staaten an dieser Strecke des Flusses werden alle Erleichterurger gewähren,
welche im Interesse der Arbeiten in Anspruch genommen werden sollten.
Die in dem Art. VI des Londoner Vertrages vom 13. März 1871
getroffenen Bestimmungen bezüglich des Rechtes auf Erhebung einer pro-
visorischen Abgabe zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten werden zu
gunsten Oesterreich- Ungarns aufrecht erhalten.
Art. 58. Die Hohe Pforte tritt an das Russische Reich in Asien die
Gebiete von Ardahan, Kars und Batum einschliesslich des letztgenannten’
Hafens, sowie alle zwischen der alten russisch-türkischen Grenze und dem
folgenden Grenzzuge einbegriffenen Gebiete ab.