Full text: Das Völkerrecht.

Uebereink. zwisch. Deutsch. Reich u. Kongo-Gesellsch.vom 8.Nov.1884. 401 
der vorerwähnten Personen als auch der von denselben zu religiösen, Wohl- 
thätigkeits- und anderen Zwecken an den Heiligen Orten und anderwärts 
gemachten Anlagen zu. 
Die bestehenden Rechte Frankreichs werden ausdrücklich gewahrt, 
und man ist einverstanden darüber, dass kein Eingriff in den gegenwärtigen 
Zustand an den Heiligen Orten geschehen soll. 
Die Mönche des Berges Athos, aus welchem Lande sie auch immer 
stammen mögen, sollen in ihren bisherigen Besitzungen und Vorrechten 
schützt bleiben und, ohne irgend welche Ausnahme, eine vollständige 
leichheit der Rechte und Prärogative geniessen. 
Art. 63. Der Pariser Vertrag vom 30. März 1856 sowie der Lon- 
doner Vertrag vom 13. März 1871 werden in allen denjenigen ihrer Be- 
stimmungen aufrecht erhalten, welche durch die vorstehenden Vereinbarungen. 
nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind. 
Art. 64. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt werden, und sollen 
die Ratifikations-Urkunden zu demselben in Berlin in einer Frist von drei 
Wochen oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten 
denselben unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigesetzt. 
Geschehen zu Berlin amı dreizehnten Juli achtzehnhundert acht und 
siebenzig. 
(L. 8) v. Bismarck. B. Bülow. Hohenlohe. Andrässy. 
Kärolyi. Haymerle Waddington. Saint Vallier. H. Desprez. 
Beaconsfield. Salisbury. Odo Russell. L. Corti. Launay. 
Gortchacow. Schouvaloff. P. D’Oubril.e Al. Caratheodory. 
Mehemed Ali. Sadoullah. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und es hat die Aus- 
wechselung der Ratifikations-Urkunden in Berlin am 3. August 1878 statt- 
gefunden. 
No.b a. TUebereinkunft zwischen dem Deutschen Reieh und der Inter- 
nationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8, November 1884. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, als Be- 
gründer und im Namen der Internationalen Gesellschaft des Kongo, von 
dem Wunsche geleitet, die Beziehungen des Deutschen Reichs zu der Inter- 
nationalen Gesellschaft des Kongo durch eine Uebereinkunft zu regeln, haben 
zu dem Zweck mit Vollmacht versehen: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Friedrich 
Wilhelm Alexander Carl Gustav Grafen von Brandenburg, ausserordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich belgischen 
Hofe, eto. etc.; 
Seine Majestät der König der Belgier: Maximilian Carl Ferdinand 
Strauch, Militär-Intendanten erster Klasse in der belgischen Armee, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form 
befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. :Die Internationale Gesellschaft des Kongo verpflichtet sich, 
in ihren gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen in dem Becken des 
Kongo und des Niadi-Kwilu-Flusses, sowie in den angrenzenden Küsten- 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 26
	        
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