Full text: Das Völkerrecht.

404 General- Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1888. 
Kapitel I. Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken 
des Kongo, seinen Mündungen unddenangrenzenden Ländern, nebsteinigen 
damit zusammenhängendeon Bestimmungen. 
Art. 1. Der Handel aller Nationen soll vollständige Freiheit geniessen: 
1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und seiner Neben- 
flüsse bilden. Dieses Becken wird begrenzt durch die Höhenzüge 
der daran grenzenden Becken, nämlich insbesondere die Becken 
des Niari, des Ogowe, des Schari und des Nils im Norden, durch 
die östliche Wasserscheide der Zuflüsse des Tanganyka-Sees im 
Osten, durch die Höhenzüge der Becken des Zambese und des 
Loge im Süden. Es umfasst demnach alle Gebiete, welche von 
dem Kongo und seinen Nebenflüssen durchströmt werden, ein- 
schliesslich des Tanganyka-Sees und seiner östlichen Zuflüsse. 
2. In dem Seegebiete, welches sich an dem Atlantischen Ocean von 
dem unter 2°30’ südlicher Breite belegenen Breitengrade bis zu 
der Mündung des Loge erstreckt. 
Die nördliche Grenze folgt dem unter 2° 30’ belegenen 
Breitengrade von der Küste bis zu dem Punkte, wo er mit dem 
geographischen Becken des Kongo zusammentrifft, ohne indess 
das Becken des Ogowe, auf welchen die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Aktes keine Anwendung finden, zu berühren. 
Die südliche Grenze folgt dem Laufe des Loge bis zu der 
Quelle dieses Flusses und wendet sich von dort nach Osten bis 
zur Vereinigung mit dem geographischen Becken des Kongo. 
3. In dem Gebiete, welches sich östlich von dem Kongobecken in 
seinen oben beschriebenen Grenzen bis zu dem Indischen Ocean 
erstreckt, von dem fünften Grade nördlicher Breite bis zu der 
Mündung des Zambese im Süden; von letzterem Punkte aus folgt 
die Grenzlinie dem Zambese bis fünf Meilen aufwärts von der 
Mündung des Schire und findet ihre Fortsetzung in der Wasser- 
scheide zwischen den Zuflüssen des Nyassa-Sees und den Neben- 
flüssen des Zambese, um endlich die \Wasserscheidelinie zwischen 
dem Zambese und Kongo zu erreichen. 
Man ist ausdrücklich darüber einig, dass bei Ausdehnung des 
Grundsatzes der Handelsfreiheit auf dieses östliche Gebiet die auf 
der Konferenz vertretenen Mächte sich nur für sich selbst ver- 
flichten, und dass dieser Grundsatz auf Gebiete, welche zur 
it irgend einem unabhängigen und souveränen Staate gehören, 
nur insoweit Anwendung findet, als der letztere seine Zustimmung 
ertheilt. Die Mächte beschliessen, ihre guten Dienste bei den an 
der afrikanischen Küste des Indischen Oceans bestehenden Regie- 
rungen einzulegen, um die fragliche Zustimmung zu erhalten und 
für alle Fälle der Durchfuhr aller Nationen die günstigsten Be- 
dingungen zu sichern. 
Art. 2. Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, haben freien 
Zutritt zu der gesammten Küste der oben aufgeführten Gebiete, zu den 
Flüssen, die daselbst in das Meer einmünden, zu allen Gewässern des 
Kongo und seiner Nebenflüsse, einschliesslich der Seen, zu allen Häfen an 
diesen Gewässern, sowie zu allen Kanälen, welche etwa in Zukunft zu dem 
Zweck angelegt werden, um die Wasserstrassen oder Seen innerhalb der in 
dem Artikel 1 beschriebenen Gebiete zu verbinden. Sie dürfen jede Art von 
Beförderung unternehmen und Küsten-, Fluss- und Kahnschiffahrt unter 
den gleichen Bedingungen wie die Landesangehörigen ausüben.
	        
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