406 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1883.
des Kongo, über die Anwendung der in dieser Erklärung aufgestellten und
gebilligten Grundsätze zu wachen.
In allen Fällen, wo bezüglich der Anwendung der in der gegen-
wärtigen Erklärung aufgestellten Grundsätze Schwierigkeiten entstehen, können
die interessirten Regierungen dahin übereinkommen, die guten Dienste der
Internationalen Kommission in Anspruch zu nehmen, indem sie dieselbe
mit Prüfung der Umstände beauftragen, welche zu jenen Sohwierigkeiten
Anlass gegeben haben.
Kapitel II. Erklärung, betreffend den Sklavenhandel.
Art.9. Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solcho von
den Signatärmächten anerkannt werden, der’ Sklavenhandel verboten ist,
und die Operationen, welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven
zuführen, ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte,
welche in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Souve-
ränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben oder ausüben werden, dass diese
Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstrasse für den Handel mit
Sklaven, gleichviel welcher Race, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte
verpflichtet sich zur Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um
diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen,
zu bestrafen.
Kapitel III. Erklärung, betreffend die Neutralität
der in dem konventionellen Kongobecken einbegriffenen Gebiete,
Art.10. Um dem Handel und der Industrie eine neue Bürgschaft
der Sicherheit zu geben und durch die Aufrechterhaltung des Friedens die
Entwickelung der Civilisation in denjenigen Ländern zu sichern, welche im
Artikel 1 erwähnt und dem System der Handelsfreiheit unterstellt sind, ver-
pflichten sich die Hohen Theile, welche die gegenwärtige Akte unter-
zeichnen, und diejenigen, welche ihr in der Folge beitreten, die Neutralität
der Gebiete oder Theile von Gebieten, welche den erwähnten Ländern an-
gehören, einschliesslich der territorialen Gewässer, zu achten, so lange die
Mächte, welche Souveränitäts- oder Protektoratsrechte über diese Gebiete
ausüben oder ausüben werden, von dem Rechte, sich für neutral zu er-
klären, Gebrauch machen und den durch die Neutralität bedingten Pflichten
nachkommen.
Art. 11. Falls eine Macht; welche Souveränitäts- oder Protektorats-
rechte in den im Artikel 1 erwähnten und dem Freihandelssystem unterstellten
Ländern ausübt, in einen Krieg verwickelt werden sollte, verpflichten sich
die Hohen Theile, welche die gegenwärtige Akte unterzeichnen, sowie die-
jenigen, welche ihr in der Folge beitreten, ihre guten Dienste zu leihen,
damit die dieser Macht gehörigen und in der konventionellen Freihandels-
zone einbegriffenen Gebiete, im gemeinsamen Einverständniss dieser Macht
und des anderen oder der anderen der kriegführenden Theile, für die Dauer
des Krieges den Gesetzen der Neutralität unterstellt und so betrachtet
werden, als ob sie einem nichtkriegführenden Staate angehörten. Die krieg-
führenden Theile würden von dem Zeitpunkte an darauf Verzicht zu leisten
haben, ihre Feindseligkeiten auf die also neutralisirten Gebiete zu erstrecken
oder dieselben als Basis für kriegerische Operationen zu benutzen.
Art. 12. Falls sich zwischen den Mächten, welche die gegenwärtige
Akte unterzeichnen, oder denjenigen, welche etwa in der Folge derselben
beitreten, ernste Meinungsverschiedenheiten mit Bezug auf die Grenzen oder
innerhalb der Grenzen der im Artikell erwähnten und dem Freihandelssystem
unterstellten Gebiete ergeben, so verpflichten sich jene Mächte, bevor sie