Full text: Das Völkerrecht.

General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 409 
Privileg der Unverletzlichkeit bekleilat. Der gleiche Schatz soll sich auf 
die Amtsräume, Büreaus und Archive der Kommission erstrecken. 
Art. 19. Die Konstituirung der Internationalen Schiffahrtskommiss'ion 
des Kongo soll erfolgen, sobald fünf der Signatärmächte der gegenwärtigen 
Generalakte ihre Abgesandten ernannt haben. Bis zur Konstituirung der 
Kommission soll die Ernennung der Delegirten der Regierung des Deutschen 
Reichs angezeigt werden, welche ihrerseits die erforderlichen Schritte ein- 
leiten wird, um die Vereinignng der Kommission herbeizuführen. 
Die Kommission bat unverzüglich Bestimmungen üher die Schiffahrt 
die Flusspolizei, das Lootsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten. 
Diese Bestimmungen, sowie die von der Kommission festzusetzenden 
Tarife sind vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der in der Kommission 
vertretenen Mächte zu unterbreiten. Die interessirten Mächte haben binnen 
kürzester Frist ihre Ansicht zu äussern. 
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo die Internationalo 
Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von den Agenten der- 
selben, anderwärts von dem betreffenden Uferstaate geahndet. 
Im Falle eines Amtsmissbrauchs oder einer Rechtsverletzung von 
Seiten eines Agenten oder Angestellten der Internationalen Kommission soll 
es dem Betreffenden, der sich in seiner Person oder seinen Rechten ver- 
letzt fühlt, freistehen, sich an den konsularischen Agenten seiner Nation 
zu wenden. Letzterer hat die Beschwerde zu prüfen und kann dieselbe, 
sofern er sie prima facie begründet findet, der Kommission vortragen. Auf 
seinen Antrieb hat die Kommission, vertreten durch mindestens drei ihrer 
Mitglieder, mit ihm gemeinschaftlich eine Untersuchung über das Verfahren 
ihres Agenten oder Angestellten herbeizuführen. Wenn der konsularische 
Agent die Entscheidung der Kommission für rechtlich anfechtbar hält, so 
hat er darüber an seine Regierung zu berichten, welche sich mit den in 
der Kommission vertretenen Mächten in Verbindung setzen und dieselben 
einladen kann, über die der Konmission zu erteilenden Weisungen eine 
Verständigung zu treffen. 
Art.20. Die nach Artikel 17 mit Ueberwachung der Ausführung 
der gegenwärtigen Schiffahrtsakte betraute Internationale Kommission des 
Kongo zählt namentlich zu ihren Befugnissen: 
1. Die Bestimmung der Arbeiten, welche geeignet sind, die Schiff- 
barkeit des Köngo entsprechend den Bedürfaissen des internationalen 
Handels zu sichern. 
Auf denjenigen Strecken des Stromes, wo keine Macht Sou- 
veränitätsrechte ausübt, hat die Internationale Kommission selbst 
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Schiffbarkeit des 
Flusses zu treffen. 
Auf den im Besitz einer souveränen Macht befindlichen 
Strecken hat sich die Internationale Kommission mit der Ufer- 
Obrigkeit zu verständigen. 
2. Die. Festsetzung des Lootsentarifs sowie des allgemeinen Tarifs 
für die im zweiten und dritten Absatz des Artikels 14 vorgesehenen 
Schiffahrtsabgaben. 
Die im ersten Absatz des Artikels 14 erwähnten Tarife 
werden innerhalb der durch den gedachten Artikel bestimmten 
Grenzen von der territorialen Obrigkeit festgesetzt. 
Die Erhebung der verschiedenen Abgaben erfolgt durch 
die internationalon oder territorialen Obrigkeiten, für deren Rechnung 
sie eingeführt sind. 
3. Die Verwaltuug der nach obigem Absatz 2 erzielten Einkünfte.
	        
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