General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 409
Privileg der Unverletzlichkeit bekleilat. Der gleiche Schatz soll sich auf
die Amtsräume, Büreaus und Archive der Kommission erstrecken.
Art. 19. Die Konstituirung der Internationalen Schiffahrtskommiss'ion
des Kongo soll erfolgen, sobald fünf der Signatärmächte der gegenwärtigen
Generalakte ihre Abgesandten ernannt haben. Bis zur Konstituirung der
Kommission soll die Ernennung der Delegirten der Regierung des Deutschen
Reichs angezeigt werden, welche ihrerseits die erforderlichen Schritte ein-
leiten wird, um die Vereinignng der Kommission herbeizuführen.
Die Kommission bat unverzüglich Bestimmungen üher die Schiffahrt
die Flusspolizei, das Lootsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten.
Diese Bestimmungen, sowie die von der Kommission festzusetzenden
Tarife sind vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der in der Kommission
vertretenen Mächte zu unterbreiten. Die interessirten Mächte haben binnen
kürzester Frist ihre Ansicht zu äussern.
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo die Internationalo
Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von den Agenten der-
selben, anderwärts von dem betreffenden Uferstaate geahndet.
Im Falle eines Amtsmissbrauchs oder einer Rechtsverletzung von
Seiten eines Agenten oder Angestellten der Internationalen Kommission soll
es dem Betreffenden, der sich in seiner Person oder seinen Rechten ver-
letzt fühlt, freistehen, sich an den konsularischen Agenten seiner Nation
zu wenden. Letzterer hat die Beschwerde zu prüfen und kann dieselbe,
sofern er sie prima facie begründet findet, der Kommission vortragen. Auf
seinen Antrieb hat die Kommission, vertreten durch mindestens drei ihrer
Mitglieder, mit ihm gemeinschaftlich eine Untersuchung über das Verfahren
ihres Agenten oder Angestellten herbeizuführen. Wenn der konsularische
Agent die Entscheidung der Kommission für rechtlich anfechtbar hält, so
hat er darüber an seine Regierung zu berichten, welche sich mit den in
der Kommission vertretenen Mächten in Verbindung setzen und dieselben
einladen kann, über die der Konmission zu erteilenden Weisungen eine
Verständigung zu treffen.
Art.20. Die nach Artikel 17 mit Ueberwachung der Ausführung
der gegenwärtigen Schiffahrtsakte betraute Internationale Kommission des
Kongo zählt namentlich zu ihren Befugnissen:
1. Die Bestimmung der Arbeiten, welche geeignet sind, die Schiff-
barkeit des Köngo entsprechend den Bedürfaissen des internationalen
Handels zu sichern.
Auf denjenigen Strecken des Stromes, wo keine Macht Sou-
veränitätsrechte ausübt, hat die Internationale Kommission selbst
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Schiffbarkeit des
Flusses zu treffen.
Auf den im Besitz einer souveränen Macht befindlichen
Strecken hat sich die Internationale Kommission mit der Ufer-
Obrigkeit zu verständigen.
2. Die. Festsetzung des Lootsentarifs sowie des allgemeinen Tarifs
für die im zweiten und dritten Absatz des Artikels 14 vorgesehenen
Schiffahrtsabgaben.
Die im ersten Absatz des Artikels 14 erwähnten Tarife
werden innerhalb der durch den gedachten Artikel bestimmten
Grenzen von der territorialen Obrigkeit festgesetzt.
Die Erhebung der verschiedenen Abgaben erfolgt durch
die internationalon oder territorialen Obrigkeiten, für deren Rechnung
sie eingeführt sind.
3. Die Verwaltuug der nach obigem Absatz 2 erzielten Einkünfte.